Mein Kind von der Schule abmelden?
Mein Kind ist 6 Jahre alt und seit 3 Wochen geht es in die erste Klasse. Ich würde es aber jetzt gerne von der Schule abmelden, daheim betreuen und erst nächstes Jahr wieder anmelden. Ist das überhaupt möglich?
In welchem Land wohnt ihr?
Baden-Württemberg
9 Antworten
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
§ 73 Beginn der Schulpflicht*(1) Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.
(2) Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.
wenn Du Dein Kind unbedingt rausreißen und abstemplen willst, geht nur der in Absatz 3 beschriebene Weg
Da müsststest du dich im Schulgesetz für dein Bundesland schlau machen.
Für NRW gilt z.B. in § 35: (Fettmarkierung habe ich vorgenommen)
(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Hallo :)
also bei uns in Österreich ist es durchaus üblich Kinder die noch nicht Schulreif zu sind eine Klasse zurück zu stufen,- Kinder entwickeln sich alle unterschiedlich schnell und besonders zwischen 5-7 Jährigen gibt es eine enorme Spannbreite an Entwicklungsstadien.
Fall es deinem Kind wirklich zu viel sein sollte und es überfordert ist würde ich das mal in erster Instanz mit der Lehrerin besprechen,- die 2. Instanz wäre die Dirketion.
Da dein Kind aber grundsätzlich Schulpflichtig ist wird es schwierig sein es ganz heraus zu nehmen,- für gewöhnlich wird ein Kind das die erste Klasse nicht so wirklich geschafft hat weil es überfordert ist, die 1. Klasse wiederholen.
Ich kann dir nur raten: seit mutig,- du und dein Kind. Die Einschulungsphase ist schwierig, nervenaufreibend und ganz neu,- doch die Kinder gewöhnen sich daran und freuen sich unheimlich sobald sie ihre ersten Erfolge haben und dann macht es auch großen Spaß. Und wenn nicht dann ist es auch nicht schlimm wenn es die Klasse wiederholen muss. Wichtig ist festzustellen wieso es vielleicht nicht klappt. Weil dein Kind eben noch Zeit braucht, oder weil es sich in der Klasse nicht wohl fühlt? Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Zweiteres kann mit einem Klassenwechsel behoben werden. Aber für den Anfang würde ich eher mal beobachten und schauen ob es sich vielleicht noch von selbst findet - Die Schule hat ja erst begonnen.
Alle Gute und Kopf hoch :)
PS: Mein Bruder war zum Beispiel von seiner Lehrerin zurück gestuft worden weil er sich in der 1. Klasse sehr schwer tat,- mein Vater hingegen war der Meinung mit meinem Bruder wäre alles in bester Ordnung und er wird nicht zurück gestuft. Am Ende fand dann die Schulärztin heraus dass er lediglich eine Brille brauchte. Es gibt also viele Gründe warum etwas auf anhieb nicht klappt.
Ich weiß nur, dass man in den 70ern, u.Ü. noch mal ein Jahr später reinkommen konnte. Bei mir war es so, dass ich Altersmäßig gerade auf der Kippe war und trotzdem noch eingeschult wurde. Meine Eltern hätten sich aber auch dagegen entscheiden können.
Nun ist aber sich dagegen entscheiden und das Kind nachträglich aus der Schule zu nehmen, etwas anderes. M.E. kann es ja u.U. Sinn machen ein Kind ein Jahr später einzuschulen. Manche sind dann einfach noch nicht so reif. Allerdings vermute ich, dass das ggf. ein Arzt oder Kinderpsychologe entscheiden muss und es dazu rechtliche Bestimmungen gibt. Hier steht ja schon einiges zum Schulgesetz (z.B. frodobeutlin100)
Die generelle Beschulung zu Hause ist, so viel ich weiß, seit dem 3. Reich verboten. Das sind noch Gesetze von da. Wie in der ehemaligen usw..
Falls du dein Kind ganz zu Hause beschulen möchtest, wirst du wohl früher oder später aus Deutschland wegziehen müssen. Da gibt es einige Fälle, wo Leute ihre Kinder zu Hause beschult haben. Die sind dann auch teilweise wegen dem Behördenterror weggezogen bzw, haben ein regelrechtes Katz- und Maus-Spiel vollzogen. Die komplette Heimbeschulung ist ja was anderes und Schulpflicht/öffentliche Schulen usw. haben auch ihre Vorteile.
Am dem 6. Lebensjahr besteht die schulpflicht
Man kann sich eine sondergenehmigubg holn wenn das kind geistig noch nicht so weit ist aber es ist schon auf der schule
Das kond wird das schon sachen vertrau nur drauf (ich war schon mit 5 auf der schule)
Wer erstellt die Sondergenehmigung?
Warum willst Du unbedingt das Kind von der Schule nehmen?
Du brauchst aber einene bestätigung das dein kind nicht über die koknektive reife verfügt
Aber es ist nicht so für fürs kind wenn es jetzt wieder rausgerissen wird und nächstes jahr von vorne beginnen muss
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
§ 74 Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
(2) Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht auf Grund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
(3) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.