Knuddels Anzeige wegen Beleidigung?

6 Antworten

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Hallo Zuzu09,

wer meint, Internetplattformen wie Knuddels seien ein rechtsfreier Raum irrt gewaltig.

Stellt ein Geschädigter beispielsweise wegen Beleidigung gem. 185 StGB einen Strafantrag, ist die Polizei verpflichtet ein Ermittlungsverfahren/Strafverfahren einzuleiten.

Kann der Täter namentlich ermittelt werden, ist auch durchaus eine Ahndung der Straftat mit der im Gesetz angeführten Geld.- oder Freiheitsstrafe möglich.

Allerdings kann die IP Adresse (die sich natürlich zweifelsfrei problemlos ermitteln lässt) nicht genutzt werden um den Täter einer Beleidigung zu ermitteln.

Der Inhaber einer IP-Adresse darf nur nach richterlicher Anordnung und nur bei  schweren Straften  die im:

§ 100a StPO im zweiten Absatz aufgeführt werden (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html)

ermittelt werden. Da die Beleidigung nicht mit in dem eben angeführten Paragraphen angeführt wurde, darf gem. § 100g StPO die IP-Adresse nicht zur Ermittlung des Täters genutzt werden.

Die Polizei müsste als den Täter auf andere Weise ermitteln, was schwer bis unmöglich sein dürfte. Vor allem wird die Polizei kaum ernsthaft bemüht sein, hier viel Kraft und Zeit für die Ermittlungsarbeit zu investieren.

Desweiteren gehört die Beleidigung gem. § 376 StPO  (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__376.html) zu den Straftaten, bei der nur dann Klage von der Staatsanwaltschaft erhoben wird, wenn öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt. Das dieses aber der Fall ist vermag ich doch zu bezweifeln.

Ich bezweifle zu dem, dass der Beleidigte ernsthaft in Erwägung zieht die Beleidigung anzuzeigen. Im übrigen ist die Bundespolizei nicht für die Bearbeitung der Beleidigung über Knuddels zuständig.

Also kurz gefast. Ich denke, er wollte Dir nur Angst machen, was ihm wohl auch gelungen sein dürfte, aber die Wahrscheinlichkeit, dass die Angelegenheit wirklich rechtliche Folgen hat ist verschwindend gering.

Und noch ein Hinweis zur Verwendung des Bildes einer fremden Frau. Das veröffentlichen des Bildes der Frau ohne deren Einverständnis ist eine Straftat nach § 22 KUrhG / § 33 KUrhG, aber der Beleidigte ist nicht berechtigt diesbezüglich einen Strafantrag zu stellen. Antragsberechtigt ist nur die abgebildete Person.

Schöne Grüße
TheGrow

Selbst wenn er damit zur Polizei geht werden die Ihn schön wieder nach Hause schicken, sowas kriegen die wirklich täglich zu hören und wenn es sich nicht um eine "ernste" Straftat handelt kümmern Sie sich im normalfall auch nicht darum, die Polizei hat besseres zu tun als sich um dich Internetgangster zu kümmern, glaub mal.

Zuzu09 
Beitragsersteller
 18.04.2016, 00:32

Ich muss ehrlich zugeben, dass die Beleidigungen nicht ohne waren... :D

Robbenkl0pper  18.04.2016, 00:37
@Zuzu09

Jajaja, wir kennen das alle wenn wir zu dicht waren :P

Aber sei da recht unbesorgt, der Kerl hat sich wohl was großes erhofft und Ihr habt Ihm dann eine reingedrückt was er nicht so leicht verdaut hat und wollte dann den großen Buhmann raushängen lassen.

Da passiert mit Sicherheit nichts.

Du kannst angezeigt werden wegen Ausgeben von einer Person die man nicht ist und Beleidigungen sowas geht oft aber nur wer er Beweise hat. Sowas wird je nach den mit Geld oder Freiheitsstrafe bestraft. Schau im Gesetzbuch.

TheGrow  18.04.2016, 11:33

Du kannst angezeigt werden wegen Ausgeben von einer Person die man nicht ist .... Sowas wird je nach den mit Geld oder Freiheitsstrafe bestraft. Schau im Gesetzbuch.

Da kann er lange nachschauen, denn es gibt kein Gesetz, welches es verbietet sich als Jemand anderes auszugeben.

Ich wurd mal wegen Beleidigung angezeigt und ich hab keine strafe und garnix bekommen die anzeige ist nichtmal durchgekommen deshalb brauchst du dir keine sorgen machen
Und wenn die dich fragen sollten sagst du halt denen bei der Polizei das du dort ein wenig getrunken hast

Jaja, die gute alte ip.
Die polizei tut sich das nicht an, also keine Konsequenzen.