Ist das Filmen von Amateur Fußballspielen und auf YouTube hochladen erlaubt?
Hallo zusammen !
Ist das Filmen von Amateur Fußballspielen und auf YouTube hochladen erlaubt ?
Ich habe mit meinem iPhone ein Fußballspiel meines 16-jährigen Sohnes aufgenommen und möchte es gerne auf YouTube hochladen.
Es gibt viele Menschen, die wegen verschiedener Gründe das Spiel nicht anschauen konnten.
Sie sind dankbar, das ich das Spiel hochladen möchte, aber wie sieht es mit den Rechten aus ?
Ich möchte keinesfalls jemanden auf den Schlips treten.
Rechte ? Privatsphäre ? Datenschutz ? Medienrechte ? Etc.
Spielt es auch eine Rolle, ob es Aufnahmen eines Sonderliga oder eines Amateur Bundesligaspiel ist ?
Danke
4 Antworten
Sooo sicher bin ich mir auch nicht, aber ich denke, so lange die "aufgenommenen damit einverstanden sind, darf man es hochladen um die Richtlinien usw muss man sich dabei keine sorgen machen solange das Video keine verstörenden oder ähnliche Inhalte enthält. Man kann sich ja auf YouTube auch die z.b. bestoffs von Mannschaften oder sowas angucken also...
Das ist so eine Sache, denn im Grunde kann ja auch ein kleiner privater Fernsehsender Aufnahmen machen und diese dann in seinem Programm veröffentlichen.
Und auf einem Fußballplatz muss man eigentlich damit rechnen, dass irgendjemand irgendetwas aufnimmt, schon alleine um der Welt zu zeigen wie gut der eigene Nachwuchs kickt.
Für die im Film erkennbaren Personen gilt zunächst KunstUrhG § 22 Satz 1:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html
Aber es gibt diese - häufig umstrittenen - Ausnahmen davon:
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Prominente Fußballer gehören meist zu Absatz 1 Nummer 1. Und öffentliche Ballspiele gehören meist zu Absatz 1 Nummer 3.
In allen Fällen wäre aber stets Absatz 2 zu beachten! Im Streitfall muss ein angerufenes Gericht den unbestimmten Rechtsbegriff (s. Wikipedia) "berechtigtes Interesse" für den konkreten Einzelfall auslegen.
Gruß aus Berlin, Gerd
Die Punkte zum KunstUrhG hat GerdausBerlin schon genannt. Da gibt es weniger Probleme. Aber: Du brauchst die Einwilligung des Vereins/Veranstalters. Möglicherweise ist es gar nicht erlaubt, auf dem Gelände zu filmen.