Gespartes Geld auf eigne Konto einzahlen,bei Privatinsolvenz
Hallo Leute
ich habe von Anfang des Jahres immer mal wieder Geld zuseite gelegt (Vom Freibetrag) ,und dies möchte ich jetzt am liebsten auf mein Konto einzahlen. Der Grund ist, das Geld habe ich mir jetzt für die Weinachtsgeschenke zusammen gelegt,und ich möchte diese beim shoppen nicht bei mir lose rumtragen.
Es sind 280 Euro,also nicht viel...
Kann ich das ohne weiteres tun? Bitte nur Leute,die wirklich Ahnung davon haben...Ich habe noch 2 Jahre vor mir,und dann bin ich durch :-)
3 Antworten
Moin,
guck dir mal § 287 Abs 2 an.
Demnach tritt der Inso Schuldner nur die Pfändbaren Beträge aus den Einkünften und Bezügen ab.
Wäre das anders, würde man deine Bezüge ja 2 x pfänden.
Im Übrigen interessiert den Verwalter, bzw den Th das Konto gar nicht, das Konto wird zur Eröffnung aus der Masse frei gegeben.
Gemäß § 295 Inso musst du auch nur deine Einkünfte Mitteilen (Lohnabrechnungen vorlegen)
Theoretisch wäre es möglich, dass jemand Mietfrei bei Mama und Papa wohnt.
Der hätte dann den vollen Pfändungsfreibetrag zur freien Verfügung.
Daraus könnte der auch ansparen.
das gilt aber NUR für Sachen und Werte, die auch der Masse zuzurechnen sind.
Die nicht pfändbaren Einkünfte sind ja eindeutig frei gegeben.
Könnte gepfändet werden. Lass es lieber in Cash noch 2 Jahre an einem sicheren Ort.
Wer soll das denn pfänden, und warum?
Erstens besteht in der Privatinsolvenz Pfändungsschutz gegenüber allen Gläubigern. Und den Treuhänder interessiert das Geld zweitens nicht, weil es aus dem pfändungsfreien Einkommen stammt, wie der Fragesteller deutlich geschrieben hat.
Wenn ich genau überlege hast recht, eigenlich ne doofe Frage gewesen...Aber lieber einmal zuviel als einmal zuwenig Fragen und Meinungen holen ;-)...Schönes Wochende
Warum willst du da ein Risiko eingehen? Zinsen bekommst du eh keine. Musst ja nicht immer alles mit nehmen. Nimm doch nur soviel mit, wie du ausgerben möchtest. Den Rest lässt du zu hause.
Die Vorschrift ist hier nicht einschlägig.
Das wird erst im Restschuldbefreiungsverfahren relevant.
Das angesparte Geld ist nach § 148 (2) InsO an den Treuhänder herauszugeben.