EU-Führerschein kaufen - ist das legal oder illegal (Polen)?
6 Antworten
Du darfst ein Polen einen Führerschein machen, wenn Dur dort mindestens 6 Monate gemeldet bist. Wenn Du mit kaufen meinst, den gegen Bezahlung ohne jegliche Prüfung zu bekommen: Das ist natürlich illegal.
Damit Ihr ungarischer, tschechischer oder polnischer Führerschein in Deutschland gültig ist, gilt es einige wesentliche Punkte zu beachten.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs darf keine Sperrfrist gegen Sie laufen. I.d.R. wird eine Fahrprüfung durch die tschechischen, ungarischen oder polnische Führerscheinstellen in diesem Falle von vornherein abgelehnt bzw. erst nach Ablauf der Frist ermöglicht.
Sie müssen mindestens 6 Monate im Ausstellungsland Ihrer Fahrerlaubnis gemeldet sein (sog. 185-Tage-Regelung bzw. Wohnsitzprinzip). Unter Ziffer 8 auf Ihrem EU-Führerschein muss ein entsprechender tschechischer, ungarischer oder polnischer Ort angegeben sein.
Sie müssen den Führerschein neu erwerben, eine Wiedererteilung führt nicht zu einem gültigen Führerschein, um die MPU zu umgehen. Eine Prüfung inklusive Anreise ist also obligatorisch. Aber keine Sorge: Mit unserer Unterstützung wird diese ein Kinderspiel. Übrigens ist die Führerscheinprüfung an einer polnischen Fahrschule leichter zu bewältigen als in Deutschland! Sofern Sie Fragen haben, steht Ihnen ein Dolmetscher zur Seite. Die Prüfung ist deutschsprachig, so dass Sie hier keinerlei Verständigungsschwierigkeiten haben werden. Damit bewältigen Sie sowohl den praktischen als auch theoretischen Teil der Prüfung mit Links und die Fahrstunden werden wie im Fluge vergehen.
https://eu-fuehrerschein-agentur.de/polnischer-fuehrerschein-in-deutschland-gueltig/
Danke
Hallo Webclon,
der Führerschein eines EU Staates ist grundsätzlich in allen EU-Ländern, also auch hier bei uns in Deutschland anzuerkennen.
Eine Fahrerlaubnis darf in allen EU-Ländern nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in dem entsprechenden Land hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, in diesem Land wohnt.
Also mal eben kurz im Urlaub in ein anderes EU-Land zu fahren ist nicht drin.
In den folgenden Fällen ist ein EU-Führerschein zudem hier nicht anzuerkennen:
- die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
- die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
- denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
- denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
- solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
- die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
- deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
- die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
- die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt
Das bedeutet laut Nr. 4 und 5 und im Bezug auf Deine Frage:
Könnte ich ich theoretisch wíe praktisch den Führerschein in Griechenland oder in der Schweiz machen, und den in DE neu anmelden, ohne dass ich in DE Probleme bekäme?
Ist hier in Deutschland eine Sperre verhängt worden, darfst Du in der Zeit der Sperre hier auch nicht fahren. Ist die Sperre hingegen aufgehoben darfst Du hier auch mit dem EU - Führerschein fahren. Das gilt sogar dann, wenn Du hier für die Erteilung eines deutschen Führerscheins eine MPU ablegen müsstest.
Ein Umschreiben des EU-Führerscheines nach 6 Monaten ist nicht (wie hier einige geschrieben haben) notwendig.
Aber noch einmal ganz klar wiederholt. Ohne festen Wohnsitz für mind. 185 Tage in dem Land wo Du die Fahrerlaubnis erwerben will, ist der Erwerb nicht möglich.
Schöne Grüße
TheGrow
Informative Antwort in Rekordzeit! (:-)
Vielen Dank TheGrow sehr infomativ :) dein Kollege sollte dich mal als Vorbild nehmen...nochmals Danke!
Servus,
alles rund um das Thema EU-Führerschein findest du unter folgendem Link: https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerschein-ohne-fahrschule/
Wenn du detailiertere Antworten möchtest, solltest du deine Fragestellungen in Zukunft weiter ausführen.
Grüße!
Nachdenken ist übrigens NICHT verboten.
Illegal und dreist von dir, wenn du dies vor hattest
Nö hab nen deutschen seit 16 Jahren