Erfüllt die Lebenslängliche Strafe die Strafzwecken der Vereinigungstheorie?

FranzRiem  27.01.2021, 14:01

Was ist denn eine Vereinigungstheorie?


Nooneyouknow 
Beitragsersteller
 27.01.2021, 14:07

Die Vereinigungstheorie beinhaltet die relativen Straftheorien und die absoluten Straftheorien

2 Antworten

Bei der Frage, was der Sinn der Strafe ist und welcher Zweck mit ihr verfolgt wird, werden sowohl absolute als auch relative Straftheorien vertreten [Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12].Die absoluten Straftheorien

Die absoluten Straftheorien verfolgen die Erklärung, dass es der alleinige Zweck der Strafe sei, die Rechtsordnung wiederherzustellen. Dies wird erreicht, indem der Staat dem Täter ein „gerechtes Übel“ zufügt [vgl. Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12]. Diese Ansätze werden dementsprechend auch als Gerechtigkeitstheorien bezeichnet [Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (11)].

Die Strafe entfaltet demnach eine repressive Wirkung, strebt aber keine zukünftigen Folgen für die Gesellschaft an. Letzteres wird schon durch die Bezeichnung „absolute“ Straftheorien deutlich, da lat. absolutus „losgelöst“, also in diesem Fall losgelöst von einem anderen Zweck, bedeutet [Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (11)].

Innerhalb dieses Ansatzes kann noch einmal zwischen der Sühne- und der Vergeltungstheorie differenziert werden [Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12].

Nach der Sühnetheorie erfolgt durch die Bestrafung nach der Tat eine Versöhnung des Täters mit der Rechtsordnung. Gegen diese Ansicht wird aber eingewandt, dass eine Versöhnung nur auf freiwilliger Basis erfolgen könne und die Strafe dem Täter jedoch zwangsweise zugefügt werde [vgl. Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12].

Demgegenüber muss nach der Vergeltungstheorie das Unrecht, das der Täter begangen hat, eine der Dauer und der Härte nach äquivalente Strafe nach sich ziehen, wobei Kant fordert, dass die Strafe auch der Art nach gleich sein muss und Hegel eine dem Wert nach gleiche Strafe genügen lässt [vgl. Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12].

In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder das berühmte Inselbeispiel Kants angeführt. Der Vergeltungstheorie entsprechend müsste danach auch der letzte Mörder hingerichtet werden, wenn die Inselbevölkerung beschlossen hätte, ihre Insel zu verlassen und in anderen Erdteilen sesshaft zu werden. Nur dann würde jeder das bekommen, was er verdient [vgl. Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12].

Gegen die absoluten Straftheorien kann man einwenden, dass es für die Legitimation von Strafe nicht ausreicht, sie ausschließlich mit der Vergeltung von Unrecht zu begründen [Radtke in: MüKoStGB, Vor §§ 38 ff. Rn. 33].

Die Strafe stellt einen Eingriff dar, der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen und dementsprechend auch einem legitimen Zweck dienen muss. Ein solcher lässt sich unter der Zugrundelegung der absoluten Straftheorien aber nur schwer darlegen [Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12].

Außerdem werden durch eine Strafe mit einem ausschließlich repressiven Charakter nicht die Schäden in der Sozialisation des Täters behoben. Bei diesen handelt es sich aber um eine wichtige Ursache von Kriminalität [Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12].

Die relativen StraftheorienDie relativen Straftheorien zielen hingegen darauf ab, dass mithilfe der Strafe weitere Straftaten in der Zukunft verhindert werden sollen und haben dabei keinen Bezug zu der konkreten Tat, die der Täter begangen hat. Sie werden auch als utilitaristische Straftheorien bezeichnet [Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (11)]. Es geht ihnen nicht um die Vergeltung der Tat [Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (11)].

Innerhalb der relativen Straftheorien kann ferner zwischen denjenigen unterschieden werden, die eine General- und solchen, die eine Spezialprävention bezwecken [Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12].

Im Rahmen der Generalprävention gibt es Ansätze, die eine positive und solche, die eine negative Generalprävention vorsehen. Die negative Generalprävention meint, dass die Mitglieder der Gesellschaft durch die Androhung einer Strafe von der Begehung von Straftaten abgeschreckt werden.

Dagegen soll durch Strafe im Sinne einer positiven Generalprävention die Rechtstreue der Bevölkerung gestärkt und ihr Vertrauen in die Durchsetzbarkeit der Rechtsordnung bekräftigt werden [vgl. Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (12)].

Auch die Spezialprävention lässt sich in eine positive und in eine negative untergliedern. Die negative Spezialprävention zielt darauf ab, die Gesellschaft durch sein Einsperren vor dem Täter zu schützen. Demgegenüber betrifft die positive Spezialprävention seine Besserung [Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12].

Gegen die relativen Straftheorien werden dabei verschiedene Argumente hervorgebracht: Im Hinblick auf die negative Generalprävention durch Abschreckung kann man einwenden, dass der Täter hierdurch für Gemeinwohlzwecke instrumentalisiert wird, was letztendlich einen Verstoß gegen Art. 1 I GG darstellen würde [NK StGB-Hassemer/Neumann § 1 Rn. 282].

Außerdem besteht die Gefahr, dass mit dem Ziel der Prävention unverhältnismäßige Sanktionen verhängt werden, da die relativen Straftheorien keine Beschränkungen im Hinblick auf das zulässige Strafmaß enthalten [vgl. Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12].

Die VereinigungstheorienInsgesamt kann man also festhalten, dass sowohl die absoluten als auch die relativen Straftheorien Defizite aufweisen. Heutzutage werden deshalb größtenteils Vereinigungstheorien aus den verschiedenen Ansätzen vertreten, wobei diese auch dem Strafgesetzbuch zugrunde liegen [Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12]:

  • So bestimmt § 46 I 1 StGB, dass die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe ist. Darin ist die Vorstellung enthalten, dass die Strafe als Vergeltung dienen soll, was den absoluten Straftheorien entspricht.
  • Gemäß § 46 I 2 sind jedoch die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Damit wird der Gedanke der Spezialprävention in das Gesetz aufgenommen.
  • Hinzukommend hat auch die Generalprävention Einzug in das StGB gehalten, was an § 47 I StGB deutlich wird. Danach verhängt das Gericht nur dann eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

[Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, § 1 Rn. 12]

Nooneyouknow 
Beitragsersteller
 27.01.2021, 14:22

Vielen, vielen Dank!

Ja, weil sie exakt dem § 46 StGB gerecht wird.