Darf man Filmausschnitte die nur 15 Sekunden gehen veröffentlichen?
4 Antworten
CatForPresident frug:
Darf man Filmausschnitte die nur 15 Sekunden gehen veröffentlichen?
Im Grunde dreht man Filme meist, um sie zu veröffentlichen. Daher darf man von seinen eigenen Filmen meist auch Ausschnitte veröffentlichen. Das steht in Artikel 5 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Absatz 2 sagt aber, dass man dabei auch das Urheberrecht beachten muss und weitere Gesetze (Schutz der Jugend vor Pornografie und Gewalt usw.).
Und das Urheberrechtsgesetz besagt, dass man Filme anderer Urheber nur unter diesen Umständen verbreiten darf:
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Wichtig für dich wäre etwa § 51 Zitate.
Es kann also möglich sein, dass 15 Sekunden eines fremden Films zulässig sind. Es kommt nämlich darauf an, ob diese 15 Sekunden durch deinen
"durch den besonderen Zweck gerechtfertigt"
sind oder nicht! Manchmal sind das nämlich auch nur 5 Sekunden, manchmal aber auch 5 Minuten! Wieviel genau, das entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht.
Vorher sollte man also überlegen, ob die geplanten 15 Sekunden diesen Kriterien in UrhG § 51 Zitate entsprechen:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Gruß aus Berlin, Gerd
Nein.
Allerdings zu einer freien Meinungsäußerung (kommt drauf an, in welchen Land du bist). Da kann das Zitatrecht greifen.
Nein, natürlich nicht!
Immer noch nicht.
Wenn man ein fremdes geschütztes Werk verändert, muss man vor einer Verbreitung des veränderten Werkes manchmal den Urheber um Erlaubnis bitten, schreibt UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen, und manchmal nicht, schreibt UrhG § 24 Freie Benutzung.
Wann welcher Fall zutrifft, wird etwa hier beschrieben: Was ist eine freie Benutzung?
Gruß aus Berlin, Gerd
Nein.
Kurz und knapp. Danke.
Ok und wenn man es als Gif umwandelt?