Ausbildungsvertrag zusagen und kündigen

5 Antworten

In Deutschland ist auf Ausbildungsverhältnisse das Berufsbildungsgesetz BBiG anzuwenden.

Dieses Gesetz schreibt eine Probezeit von mindestens 1 Monat und höchstrens 4 Monaten vor (BBiG § 20); innerhalb dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden (§ 22 Abs. 1).

Wenn Du also das Ausbildungsverhältnis eingehst und während der Probezeit einen für Dich besseren Ausbildungsplatz findest, kannst Du dieses Ausbildungsverhältnis sofort beenden.

Nach der Probezeit geht das mit einer Kündigunsfrist von 4 Wochen nur noch dann, wenn Du die Ausbildung in einem anderen Beruf machen oder die Berufsausbildung ganz beenden möchtest (§ 22 Abs. 2); aus wichtigem Grund (gravierende Vertragsverletzungen, Tätlichkeiten, Beleidigungen) ist eine fristlose Kündigung selbstverständlich immer möglich.

Die feine Art wäre es, den Betrieb um eine Verlängerung der Frist für die Zusage zu bitten mit der Begründung, Du hättest noch eine Bewerbung bei Deinem "Traumbetrieb" laufen.

Wenn die gewünschte Fristverlängerung nicht seeehr lang wäre, dann dürfte er zustimmen.

Formal müsstest Du sonst diese "zugesagte" Ausbildung beginnen und könntest dann am ersten Tag kündigen, wenn Du es rein rechtlich betrachtetest

Familiengerd  02.01.2014, 12:38

Formal müsstest Du sonst diese "zugesagte" Ausbildung beginnen und könntest dann am ersten Tag kündigen, wenn Du es rein rechtlich betrachtetest

Der Ausbildungsvertrag kann selbstverständlich auch schon vor Beginn der Ausbildung gekündigt werden; die Ausbildung muss für eine Kündigung nicht erst angetreten werden - das wäre auch ziemlich unsinnig!

demosthenes  02.01.2014, 16:26
@Familiengerd

Falls Du dieser Meinung bist, warum bitte schriebst Du denn dann "...innerhalb dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden"?

Und wenn Du meine Variante mit "das wäre auch ziemlich unsinnig!" qualifizierst: Ich hatte ja ausdrücklich auf die rechtliche Situation hingewiesen -. danach war auch gefragt worden - und rechtliche Regelungen sind ja leider oft einmal nicht wirklich sinnvoll.

Du kannst die Ausbildung wieder absagen. Jeder Vertrag hat eine Probezeit und deshalb kann man in dieser Zeit auf jeden fall kündigen. Begeistert wird die Firma nicht sein. Meine Tochter hat das auch gemacht. Bin selber auch für das Personalwesen zuständig und auch bei uns werden einige Ausbildungsplätze kurzfristig abgesagt. Ich würde jetzt zusagen und schauen was sich sonst noch so ergibt. Ist ganz legitim, es geht um deine Zukunft. Viel Erfolg.

demosthenes  02.01.2014, 11:21

Jeder Vertrag hat eine Probezeit und deshalb kann man in dieser Zeit auf jeden fall kündigen.

Du kannst die Ausbildung wieder absagen

In der Probezeit zu kündigen wäre legal, aber einfach abzusagen grundsätzlich nicht

Todi128 
Beitragsersteller
 01.01.2014, 22:30

Vielen Dank! Wir waren uns nicht ganz sicher, aber wenn es keine Probleme gibt, werde ich es machen! Kann ich das noch irgendwo schriftlich nachlesen?

Heidrun1962a  01.01.2014, 22:36
@Todi128

Das du einen Ausbildungsvertrag kündigen kannst steht in deinem Vertrag drin und auch im Arbeitsgesetz.

Du musst dabei ein bisschen Aufpassen. In einigen Verträgen gibt es sog. Rücktrittklauseln. Wenn du den Vertrag unterschreibst und dann doch nicht kommst, also davon zurücktrittst, musst du mit Schadenersatzforderungen rechnen.

Man muss genau nachsehen was im Vertrag steht ;)

Familiengerd  01.01.2014, 23:55

Rücktrittklauseln und Schadenersatzforderungen sind für die vorliegenden Fall - Antritt eines Ausbildungsverhältnisses, Kündigung während der Probezeit - völlig irrelevant und als Vertragsklauseln in diesem Zusammenhang nichtig!

Jaa, kannst du.

Todi128 
Beitragsersteller
 01.01.2014, 22:14

Kann ich das irgendwo nachlesen? Meine Eltern würden das gerne irgendwo "offiziell " lesen. Danke für deine Antwort!!

Sunnie12345  02.01.2014, 01:40
@Todi128

Hatte das selber. Eine Kündigung (das gilt auch bei Nichtantritt der Ausbildung bei unterzeichnetem Vertrag) muss immerschriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3).