Wenn in dem ersteigerten Objekt (Haus,Wohnung) nur der Eigentümer wohnt, also kein Mieter, dann ist die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses der Vollstreckungstitel zur Räumung gegen den Alteigentümer. Diese vollstreckbare Ausfertigung gibt es auf Antrag beim Versteigerungsrechtspfleger am Amtsgericht. Dann beauftragt man einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung. Nun kann der Alteigentümer allenfalls über das (Prozess-) Gericht eine angemessene Räumungsfrist erlangen. Diese Frist hängt letztlich davon ab, wie die Wohnungssituation am jeweiligen Ort ist. Die Kosten der Zwangsräumung muss der Neueigentümer aber beim Gerichtsvollzieher vorstrecken und das kann schon einige Tausende kosten. Also auf jeden Fall eine Lösung ohne Zwangsmaßnahmen versuche.
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