Antwort
Die Einkünfte sind in der Anlage S der Einkommensteuer anzugeben, da es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt. Einkünfte dieser Art müssen angegeben werden, sind aber in Höhe des Übungsleiterpauschbetrags (Zur Zeit 2100.-- Euro pro Jahr) steuer und sozialversicherungsfrei. Unis sind zu Kontrollzwecken verpflichtet, derartige unversteuerte Zahlungen den Finanzämtern mitzuteilen.