Wo ist Dein Problem? Bitte Deinen jetzigen Vermieter um eine solche Bescheinigung. Jedem Vermieter steht es doch frei, an wen er eine Wohnung vermietet. Und in Zeiten, in denen die Zeitungen voll von Berichten über Mietnomaden usw. sind, kann ich es sehr gut verstehen, wenn man als Vermieter da nicht auf die Nase fallen möchte. Du hast jedoch wirklich ein Problem, wenn der jetzige Vermieter Dir eine Bescheinigumg ausstellt und drin steht, dass die Mietzahlungen unregelmäßig / gar nicht erfolgen. Und damit zum Mieterverein o.ä. zu rennen, finde ich arg übertrieben.

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Sofern der Vermieter Mitglied bei der SCHUFA ist, kann er säumige Mieter dort melden. Der kleine Privatvermieter wird aber wohl kein SCHUFA-Mitglied sein. Bei den großen Vermietungsgesellschaften kann ich mir gut vorstellen, dass die Mitglied bei der SCHUFA sind.

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Du bist nach wie vor Hauptmieter und für die Mietzahlungen verantwortlich. Der Einfachheit halber könnte der Untermieter die Miete direkt an den Vermieter zahlen. Aber trotzdem bleibst Du für nicht gezahlte Mieten in der Verantwortung. Überweist der Untermieter die Miete an Dich und Du an den Vermieter, hast Du zumindest eine Kontrolle über die Zahlungen Deines Untermieters.

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Der Vermieter muss sich auf diese Forderung nicht einlassen. Wenn Heizöl nachbestellt werden muss, muss das eben zu den derzeit gültigen Preisen sein. Der Vermieter wird nicht solange warten können, bis der Preis evtl. sinkt. Bis dahin sitzen die Mieter womöglich ohne Heizöl im Kalten.

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In vielen älteren Mietverträgen sind nur wenige Betriebskostenarten aufgeführt. Dies liegt u.a. daran, dass früher oftmals nur Pauschalen erhoben wurden, und keine Abrechnung der Nebenkosten erstellt wurde. Mittlerweile sind fast alle Vermieter dazu übergegangen, die Betriebs- und Heizkosten mit den Mietern abzurechnen. In manchen Mietvertragsvordrucken sind die für die Wohnung anfallenden Nebenkosten zu markieren, bzw. die Kosten, die nicht abgerechnet werden sollen sind durchgestrichen. Jetzt kommt es darauf an, wie der Vertragstext lautet. Wird auf die jeweilige gesetzliche Regelung bez. der Nebenkosten verwiesen, müssen diese nicht unbedingt einzeln im Vertrag genannt sein. Aber auch dies ist ein Thema, mit dem sich die Gerichte immer wieder auseinandersetzen. Dem Mieter kann u.U. konkludentes Verhalten "vorgeworfen" werden. Nämlich dann, wenn er über mehrere Jahre hinweg die abgerechneten Kostenpositionen akzeptiert hat, unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Dann wird es schwierig, die Abrechnungen entsprechend dem, was im Mietvertrag ursprünglich vereinbart wurde, anzupassen. Schau nach, wie der Mietvertrag bez. der Nebenkosten formuliert ist. Der Vermieter darf natürlich nur Kosten abrechnen, die tatsächlich angefallen sind und belegt werden können.

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Ein Mietvertrag / Mietverhältnis endet nur dann, wenn eine Kündigung erfolgt. Solltest Du irgendwann mal ein nicht zerrissenes Exemplar benötigen, frage den Vermieter noch einer Kopie. Er hat ja schließlich das "Gegenstück" zu Deinem Vertragsexemplar.

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Die Taubenabwehr gehört im weitesten Sinne zu den Kosten der Ungezieferbekämpfung. Diese sind eine Kostenposition gemäß, aktueller Betriebskostenvereinbarung und sind auf die Mieter umlegbar. Jetzt stellt sich hier jedoch immer wieder die Frage der Regelmäßigkeit. Findet die Taubenabwehr oder Ungezieferbekämpfung regelmäßig statt oder nur 1x in zwei Jahren? Regelmäßige Ungezieferbekämpfung kann problemlos auf die Mieter umgelegt werden. Bekämpfung, die nur unregelmäßig oder alle paar Jahre durchgeführt wird nicht. Die Art die der Vermieter hier gewählt hat, finde ich aber nicht gerade sehr sinnvoll. Man hätte hier im Vorfeld miteinander sprechen müssen. Ich würde nochmal mit dem Vermieter diesbezüglich in aller Ruhe reden. Evtl. haben auch die Nachbarn Probleme mit Tauben.

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Lt. den gesetzlichen Bestimmungen ist die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats im voraus zu zahlen. Egal, wann der Mieter sein Gehalt bekommt. Man kann natürlich mit dem Vermieter eine Fälligkeit der Miete zum 15. d. M. vereinbaren. Hier muss der Vermieter aber ausdrücklich zustimmen ( am besten schriftlich ). Andernfalls befindet sich der Mieter mit seiner Zahlung in Verzug. Da die Miete eine sog. Bringschuld ist, muss der Vermieter die Zahlung nicht anmahnen. Stimmt der Vermieter der Zahlung zum 15. nicht zu, muss der Mieter mit seinen Finanzen so jonglieren, dass er die Miete nach den gesetzlichen Bestimmungen zahlen kann.

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Zunächst ist jeder Mieter verpflichtet, die Mietsache ausreichend zu heizen. Wie auch immer man "ausreichend" deffinieren möchte. Solange die Wohnung ausreichend beheizt und belüftet wird, so dass keine Schäden entstehen, kann kein Vermieter vorschreiben, dass der Mieter XY sein Heizverhalten ändert. Weiter muss beachtet werden, dass jeder Mieter ein anderes Heizverhalten hat. Der Mieter A mag es lieber kuschelig warm, sitzt im T-Shirt auf der Couch und hat die Heizung auf höchster Stufe laufen, der Mieter B zieht sich halt einen Pullover an und hat dafür die Heizung nicht auf voller Höhe laufen. Als nächstes müssen die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen der einzelnen Mietparteien berücksichtigt werden. Diese können durchaus variieren und müssen nicht zwingend für alle Mieter gleich sein. Die Vorauszahlungen sollten dem Heizverhalten des jeweiligen Mieters angepasst sein. Der Vermieter muss keine Rechenschaft über das Heizverhalten einzelner Mieter abgeben.

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Sofern die Fenster ohne Mängel zu schließen sind, muss der Vermieter nicht für Sicherheitsschlösser aufkommen. Diese sind dann Sache des Mieters. Der Mieter muss aber darauf achten, dass er bei Einbau der Sicherheitsschlösser die Fensterrahmen nicht beschädigt. Vorsorglich kann auch eine entsprechende Genehmigung zum Einbau vom Vermieter angefordert werden.

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Die Wohnung sollte auch während der Abwesenheit des Mieters beheizt werden. Dies hat verschiedene Gründe. Z.B. wirst Du als Mieter mehr Heizenergie verbrauchen, wenn Du die Heizung komplett herunter drehst. Zum Wiederbeheizen der Räume wird wesentlich mehr Energie verbraucht, weil die Räume und Wände übers Wochenende ausgekühlt sind. Unabhängig davon, ob die Nachbarn heizen oder nicht. Die Außenwände kühlen am schnellsten aus. Sinnvoller ist es, die Heizung herunter zu drehen, so dass die Räume nicht komplett auskühlen. Die Heizkostenabrechnung wird es danken. Bei nicht Beheizen der Wohnung besteht außerdem die Gefahr, dass die Heizungs- oder Wasserrohre einfrieren - je nachdem wie deren Verlauf ist.

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Der Vermieter wird sich schon was dabei gedacht haben, einen Putzplan aufzustellen. Wenn die Reinigung des Treppenhauses und der Gemeinschaftseinrichtungen lt. Mietvertrag eine Pflicht des Mieters ist, kann der Vermieter durch einen entsprechenden Plan nachhalten, ob alle Mieter ihrer Reinigungspflicht nachkommen. Sofern die Reinigungspflicht im Mietvertrag geregelt ist, kann der Vermieter diese Pflicht nicht einfach auf Dritte übertragen und im Rahmen der Betriebskosten umlegen. Da müssten schon alle Mieter zustimmen.

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