Antwort
Danke für die Antworten. Noch eine kurze Frage: Wird mein in Amerika lebender Stiefsohn nach amerikanischem Erbrecht behandelt, oder nach Deutschem? Wenn es nach amerikanischem Erbrecht geht, ist es einfach, dann kann ich ihn einfach nicht im Testament berücksichtigen... wenn es nach deutschem geht, scheint es nicht so einfach zu sein. Muss ich drüber nachdenken. Dankeschön :)