Die Bank wird ein Girokonto für einen Minderjährigen (mit gemeinschaftlichem Sorgerecht der Eltern) nur eröffnen, wenn beide Elternteile die Kontoeröffnung unterschreiben. Die Verfügungsberechtigung der Sorgeberechtigten (nur gemeinschaftlich, einzeln oder durch den Minderjährigen selbst) wird in einer zum Kontovertrag gehörenden Zustimmungserklärung festgehalten. Dort wird auch geprüft, welches Sorgerecht vorliegt. Wird dabei angegeben, dass nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, muss der Antragsteller einen Sorgerechtsnachweis vom Amt vorlegen. Die Bank wird bei gemeinsamer Sorge schon deswegen das Konto nicht mit einer alleinigen Unterschrift eröffnen, um sich selbst Scherereien zu ersparen. Auch ist es schwierig, ein Konto auf die Mutter anzulegen mit dem Geld des Minderjährigen, weil sich nach Geldwäschegesetz ein abweichender wirtschaftlich Berechtigter ergäbe und der Minderj. keine alleinige Vollmacht ausüben kann. Vielleicht soll der Minderj. das Konto nur bekommen, um Verfügungen mit einer Karte durchführen zu können. Dabei eröffnet sich heutzutage die Möglichkeit der Prepay-Kreditkarte, die sehr wohl auf einen Minderj. ausgestellt werden kann und von der Mutter mit Guthaben bebucht werden kann. Vielleicht ist das ein Weg.
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