Auf dieser Seite steht, dass die Freibeträge für die Eltern bei Promotion des Kindes nicht mehr gelten:
http://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?1,546555
Weil die Ausbildung (Promotion) nunmehr nicht BAföG förderungsfähig ist.
Dadurch entfällt der relative Freibetrag (nach §25 Abs.4 Nr.1 BAföG) und die Aufteilung des anrechenbaren Einkommens der Eltern nach §11 Abs.4 BAföG, die bisher gewährt wurde.
Und weil die Eltern im Regelfall im Promotionsstudium nicht mehr unterhaltspflichtig sind wird auch kein "normaler" Freibetrag (435 Euro) beim Einkommen der Eltern gewährt.
Das Geld, welches die Eltern nun "überhaben", da sie es nicht mehr für den Bruder einsetzten müssen (nicht können oder wollen) wird Dir beim BAföG angerechnet.
Promotion gilt im Regelfall als Weiterbildung - nicht als Ausbildung.
Die Regeln des Kindergeldes sind völlig unabhängig davon.