Handelt das Finanzamt richtig, wenn es bei erklärten Verlusten oder Gewinnen aus CFD-Handel bescheinigte CFD-Haltekosten ausklammert, also Verluste entsprechend mindert oder Gewinne erhöht?
Und das mit der Begründung: Haltekosten sind Finanzierungskosten, diese sind nicht abzugsberechtigte Werbungskosten nach dem Abzugsverbot des § 20 EStG, Haltekosten sind keine Veräußerungskosten.
Ist das korrekt? Ich akzeptiere das seit einigen Jahren, treffe im Netz aber immer wieder auf gegenteilige Aussagen.
Wer traut sich Licht ins Dunkel zu bringen? :-)