Bei Zwangsversteigerungen ist es üblich, mit einem Bundesbankcheck einen Teil zu bezahlen und diesen eben auch mitzubringen zur Versteigerung.
Bei einem privaten Kauf von einem privaten Verkäufer ist dies nicht üblich. Du kannst allerhöchstens, wenn es sehr, sehr eilig sein sollte - dem Verkäufer das Geld überweisen. Aber dann steht im Kaufvertrag die Kontonummer auf die überwiesen werden soll und die Auflassungsvormerkung wird vom Notar zumindestens "sichergestellt". Selbst diese Formulierung "sichergestellt" birgt schon Risiken, weil Du nachher, falls es nicht zur Auflassungsvormerkung kommen sollte (durch einen Irrtum des Notars) nur schwer beweisen kannst, dass er sie nicht "sichergestellt" hatte. Gerade bei einem Notar, der etwas mit einem Bundesbankcheck sichern wollte, würde ich so eine Formulierung im Kaufvertrag nicht zulassen.
Kaufpreiszahlung nach Eintragung der Auflassungsvormerkung. - Nichts anderes zulassen.
Vielleicht ist die ganze Sache auch so windig, dass Du einfach vernünftigerweise die Finger davon lässt?