Ein Anspruch auf Taschengeld ergibt sich aus dem Anspruch auf Unterhalt, den die Ehegatten wechselseitig zu erfüllen haben. Dies steht zwar nicht im BGB, doch hat der Bundesgerichtshof dazu schon explizit geurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung XII ZR 140/96 zum Anspruch auf Taschengeld eine Vielzahl relevanter Aussagen getroffen. Ehepartner haben gegeneinander Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld, wenn das gemeinsame Familieneinkommen hierzu ausreicht. Der Bundesgerichtshof sprach den jeweiligen Partnern fünf bis sieben von Hundert des verfügbaren Nettoeinkommens zu. Hat also beispielsweise der verdienende Partner ein Nettoeinkommen von 2000 Euro und sind durch Mieten und sonstige Verpflichtungen bereits 1000 Euro nicht mehr verfügbar, dann hat die Ehepartnerin zwischen 50 und 70 Euro Taschengeld zu beanspruchen.
Quelle: http://www.authora.de/eherecht/ehepartner-taschengeld/