Die Vereinbarungen zur Aufhebung meines Anstellungsverhältnis werden über einen Aufhebungsvertrag geregelt. Mein Anstellungsverhältnis endet am 31.12 und ich möchte das der Auszahlungstermin (d. h. nur Überweisungstermin) meiner Abfindung im Folgejahr z. B. am 5.1. durchgeführt wird . Diese Regelung ist zulässig und dem § 38a (1) Satz 3 in Verbindung mit § 11 (1) Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zu entnehmen. Die Verschiebung der Abfindungsauszahlung ins neue Jahr ist gesetzlich und steuerlich zulässig und kann zu einer deutlich niedrigen Steuerlast führen (fünftel Regelung bei geringem zu versteuernden Einkommen im neuen Jahr).
Der Arbeitgeber behauptet allerdings, dass er aus technischen und sozialversicherungs-/steuerrechtlichen Gründen die Zahlung im Dezember durchführen muss.
Hier meine Fragen dazu:
- Kann der Arbeitsgeber eine Abrechnung im alten Jahr technisch durchführen ( Sozialversicherung und Steuerrechtlich) einschließlich der Abfindung und die Auszahlung in der ersten Woche des neuen Jahrs stattfinden, damit meine Versteuerung im neuen Jahr stattfindet?
- Muss dafür separat im neuen Jahr eine eigene Abrechnung (nur für Abfindung) erstellt werden und ist das möglich (Anstellung endet am 31.12)?
- Kann ich auf einer späteren Auszahlung nach Ende des Anstellungsverhältnisses bestehen?