Achtung: Man muss Kapitaldeckung und Umlagefinanzierung unterscheiden. Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren sind steuerlich förderbar. Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht und kann auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (wie Entgeltumwandlung) verzichten und dafür für die Beiträge die Riesterförderung (Zulagen und Sonderausgabenabzug nach 10a EStG) in Anspruch nehmen. In beiden Fällen sind die aus diesen Aufwendungen resultierenden Rentenanwartschaften nachgelagert, d. h. in voller Höhe zu versteuern.
Umlagen werden (wie auch bis zum BFH-Urteil die kapitalgedeckten Beiträge) weiterhin versteuert (pauschal durch den Arbeitgeber bzw. individuell durch den Arbeitnehmer). Die daraus resultierenden Rentenanwartschaften sind dafür aber (wie bis 2003 auch die gesetzliche Rente) nur im sog. Ertragsanteil zu versteuern. Der gesetzgeber möchte allerdings mittelfristig auch in der umlagefinanzierten Zusatzversorgung von der Ertragsanteil- auf die nachgelagerte Besteuerung umstellen und stellt daher seit 2008 den Arbeitgeberanteil stufenweise steuerfrei (Jahressteuergesetz 2007, § 3 Nr. 56 EStG, siehe bspw. VBLinfo 2/2007).