Da die Zapfpistole beim Runterfallen nicht mehr das Auto berührt hat, war es also kein Verkehrsunfall mehr, da die latente Beschädigung der Zapfpistole ja nicht durch bewegen des Autos entstanden ist. Daher ist auch der klassiche Einkaufswagenunfall kein Autounfall, und daher STVO-relevant, sondern lediglich relevant für die fahrlässige Sachbeschädigung. Wenn man als Fußgänger nach dem Einkaufswagenunfall flüchtet begeht man daher auch keine Fahrerflucht, da dies ja kein Verkehrsunfall war und man auch nicht gefahren ist.
Da du aber nach der für dich nicht erkennbar beschädigten Zapfpistole mit dm Auto weggefahren bist, war es eine Fahrerflucht, weil du als Fahrer des Autos, welches du mit der Zapfpistole aufgetankt hast, weggefahren, also geflüchtet bist. Daher solltest du zu deiner Tat stehten oder wenn du dir unsicher bist einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen.