Möglich, aber meist sinnlos. Das Steuerrecht kennt eine Art Eigenanteil, die "zumutbare Eigenbelastung". Die zumutbare Eigenbelastung wird in jedem Jahr abgezogen, verdoppelt sich also bei der Aufteilung. Hier die genaue Berechnung der zumutbaren: http://www.steuerberater-quermann.de/?c=Steuerentlastung-durch-aussergewoehnliche-Belastungen

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Vergessene Kosten kann man unter bestimmten Umständen auch nach Vorliegen der Steuererklärung für das Jahr noch abziehen. Die Finanzämter wehren sich hiergegen ständig, aber es gibt mindestens drei Urteile, in denen die Abzugsmöglichkeit bestätigt wurde.

Beerdigunskosten sind sog. außergewöhnliche Belastungen. Diese wirken sich nur bei Überschreitung eines bestimmten Betrages aus. Die Auswirkung findest du hier: http://steuerberater-quermann.de/downloads/AGB%2033a%20Berechnung.pdf

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