Hallo Ninawer, hast Du den vertrag mit 15 Stunden bereits unterschrieben? Das kommt nicht ganz klar raus? Es würde Sinn machen, den alten Arbeitsvertrag wieder aufleben zu lassen, d.h. wieder die30 Stunden zu arbeiten.

Der Grund: Das alte Beschäftigungsverhältnis lebt wieder auf, und Frauen können erneut Mutterschutz beantragen (Paragraf 16 Absatz 3 Satz 3 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz). Das ist für viele attraktiv, weil das Mutterschaftsgeld höher ist als das Elterngeld.Während das Mutterschaftsgeld genauso hoch ist wie der reguläre Lohn, sind es beim Elterngeld nur 67 Prozent des vor der Schwangerschaft im Monat erzielten Bruttoeinkommens. Um die Elternzeit vorzeitig zu beenden, reicht es aus, wenn Frauen die Rückkehr einseitig erklären. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Im Mutterschutz können Frauen dann erneut Elternzeit beantragen.

Quelle und mehr: http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeit-schwanger-in-elternzeit-erziehungszeit-frueher-beenden_aid_958676.html

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Soweit ich mich recht erinnere:

Sonstige finanzielle Vermögenswerte: Forderungen, Ausleihungen - i.d.R. kurzftistig verfügbar/kapitalisierbar!

Sonstige langfristige Vermögenswerte: Forderungen, Ausleihungen - i.d.R. nicht kurzftistig verfügbar/kapitalisierbar!

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Hallo finanzexpert - wenn das Darlehen ausbezahlt wurde, dann fällt auch ein Zins an. Und wenn eine feste Refinanzierung erfolgte, dann fällt auch eine Vorfälligkeitsentschädigung an, bzw. eine Nichtabnahmeentshcädigung, wenn das darlehen zwar refinanziert wurde, aber nicht abgenommen. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird taggenau berechnet, das kannst Du bei der Bank erfragen, die den Kredit ausgereicht hat.

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Wenn Du monatlich 3.100 brutto hast und an 20 Tagen arbeitest, dann steht Dir ein Tagessatz von 155 Euro zu. Multipliziert mit 4 ergibt dann 620 Euro brutto.

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Hallo, soweit ich weiss, bekommst Du da keine Unterstützung. Wenn Du vorübergehend krank wärst, dann hilft meistens die Krankenkasse für einige Zeit. Ansonsten müsstest Du eine Pflegestufe beantragen, damit Du da Unterstützung bekommst. Da Du aber arbeitsfähig bist, sehe ich da auch wenig Chanceh.

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Es liegt sicherlich am fehlenden Eigenkapital, ohne einen Eigenkapitalquote von ca. 20% (in Eurem Fall sollten knapp 40.000 Euro aus Eigenmitteln fließen) finanzieren die meisten Banken nicht!

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Interessante Frage: Habe mal ein wenig gegoogelt und komme zu dem Ergebnis, dass man sich über die einzelnen Objekte informieren kann. Man wird ja Anteilseigner und es finden Mitgliederversammlungen statt. Schau mal hier: http://www.baufi-info24.de/lexikon/buchstabe-w/wohnungsbaugenossenschaft/

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SolangeDu Dich in Ausbildung befindest hast Du bzw. Deine Eltern doch Anspruch auf Kindergeld. Wurde Deine Ausbildung unterbrochen, da Du dich ja in Mitterschaftszeit befandest, dann hast du meines wissens keinen anspruch auf das Geld. Deine Ausbildungszeit hat sich ja wegen der Geburt Deines Kindes verlängert, oder? Hat die Dame vom Amt keine Begründung abgegeben? Wäre interessant.

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Dein Anfangsvermögen wird ebenfalls berücksichtigt, d.h. Eigenmitteleinsatz (Anfangsvermögen), dazu wird der Kaufpreis für die Wohnung berücksichtigt, sowie Schulden werden vom Verkaufserlös abgezogen! Wenn die Wohnung eine Wertsteigerung hatte, dann ist dies der Zugewinn.

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Fehler liegt hier ja nicht nur bei der Bausparkasse. Warum hat ablösende Bank am 28.03. den Rückzahlungsbetrag zum 1.4. nicht beglichen? Wenn Beweismittel vorhanden, dass Bausparkasse nicht reagiert hat, dann eventuell die Verzugszinsen anfechten. Löschngskosten werden vermutlich wegen Grundschuldlöschung verlangt.

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Hallo xoxo17 - Du bist hier bei Finanzfrage, hier werden Finanzthemen diskutiert! An deiner Stelle würde ich mich mal an die gesundheitsfrage.net wenden! VG!

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Wenn es eine Vergütungsvereinbarung gibt, dann kann das dort alles festgelegt worden sein.

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Hallo TobiM, in gewisser Weise verstehe ich Deinen Unmut. ABER: Du wolltest einen Rat und Du hast nun ausführlich Rat bekommen und diskutierst das Thema mit den Ratgebern weiterhin rauf und runter. Die Sachlage ist klar, nimm sie an oder lass es.

Sobald Du mit jemandem im gleichen Haushalt lebst, übernimmt die Versicherung die Schäden untereinander nicht mehr

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Also Du bist ja grade mal einen Monat selbständig. Anlaufschwierigkeiten sind normal und sollten einkalkuliert sein. Wenn Du Dich jetzt anstellen lässt, dann mussst Du das dem Amt mitteilen. Der Gründungszuschuss wird dann eingestellt.

Hier findest Du Detailinfos:

http://www.gruenderlexikon.de/magazin/grundungszuschuss-muss-nicht-zuruckgezahlt-werden

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Normalerweise hat man 4 Monate Zeit nach dem Abitur bis zum Ausbildungsbeginn. In dieser Zeit ist man weiterhin über die Eltern krankenversichert und erhält auch Kindergeld. Ich würde mich in deinem Fall im Jobcenter als arbeitssuchend melden, dazu bist Du meines Wissens verpflichtet. Sprich mit denen und ggf. auch mit der Familienkasse über das Thema Urlaub. Du bewirbst Dich ja in dieser Zeit. Kläre die Spielregeln im Vorfeld ab.

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Wenn Du auf deinen Anlagebetrag jährlich Zinsen beziehtst, erhöht sich der Betrag auch jährlich und Du bekommst auf den erhöhten Betrag im nächsten Jahr die Zinsen. Das nennt man Zinseszinseffekt. Hier findest Du einen Rechner, da kannst du mal ein Beispiel ausrechnen.

http://www.offerio.de/zinseszins-rechner.php

Viele Grüße von ragazzo

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Hallo Lorifee, das habe ich für Dich gefunden, also steht Dir die Ausbildungsförderung zu:

BAFÖG - GESETZ UND VERWALTUNGSVORSCHRIFT § 2 Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,

  2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln,

  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

  4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,

  5. Höheren Fachschulen und Akademien,

  6. Hochschulen.

** (1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt ...**

Mehr findest Du hier: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/2.php

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