Ich dachte ich hätte mich verständlich ausgedrückt. Wir sprechen hier von Gewinnermittler nach §4 Abs.3 EStG. Der Restbuchwert bezog sich auf die Elekrogeräte und den PKW. In meinem ersten Ansatz habe ich den Restwert der Ehefrau vorgetragen Dann wiederrum für 3 Monate abgeschrieben. Beim Verkauf der Elektrogeräte entsteht nun eine Differenz zwischen dem Erlös von 20.000,-€ und dem Wert der Elektrogeräte. Diese Schreibe ich dem Erlös aus Verkauf von immateriellen Wirtschaftsgütern ohne Umsatzsteuer zu und buche zum Beispiel noch einen Teil gegen Verbindlichkeiten, die auch vom Mann an die Frau am Tag der Gewerbeummeldung vergetragen wurden. Wir sprechen hier von Gewinnermittler nach §4 Abs.3 EStG

Hörts ich ziemlich lustig an ;-) Aber ich bin mir nicht sicher, deswegen meine Frage.

...zur Antwort