muss den Vorrednern hier widersprechen, da ich im Internet auf folgendes gestossen bin: Seit dem 1. November 2011 gibt es eine neue Trinkwasserverordnung. Diese gilt auch für den Eigentümer und Vermieter. Die Anlagen der Hausinstallation, aus denen das Wasser für den Gebrauch an den Verbraucher abgegeben wird, gehören zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verordnung. Die Trinkwasserverordnung regelt (§ 14, Absatz 3), dass das Wasser auf Legionellen zu untersuchen ist. Diese Aufgabe trifft den Vermieter dann, wenn es sich um eine Großanlage handelt. Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit unter anderem mehr als 400 Liter Speichervolumen. Die Verpflichtung trifft den Vermieter aber nach Satz 2 von Abs. 3 auch dann, wenn die Anlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Diese Definitionen in § 14 Abs. 3 führen dazu, dass damit praktisch alle Mehrfamilienhäuser betroffen sind. Bei der Vermietung von nur einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus kann daher die Verpflichtung zur Untersuchung des Wassers durch den Vermieter auf Legionellen bestehen. Quelle ovb -außerdem noch interessant: http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasser/legionellen.htm

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solch eine Frage gabs schon mal, es scheint, als hätte hier jemand in eigener Sache die Werbetrommel gerührt, wie Du bei den folgenden Antworten lesen kannst, ich wäre da immer skeptisch: http://www.finanzfrage.net/frage/wer-hat-erfahrung-mit-picam-vermoegensmanagement-rsiko-chansen-glaubwuerdigkeit-honorar-gebuehren

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