Hallo, Mutterschaftsgeld ist nicht zu verwechseln mit Elterngeld. Mutterschaftsgeld wird 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bezahlt. Das Geld zahlt die Krankenkasse, unabhängig vom Arbeitgeber und zwar 13€ pro Tag. Wenn sie Arbeitslosengeld I beziehen, dann den Betrag, den sie von der Arbeitsagentur erhalten haben. Der Arbeitgeber ist nicht vepflichtet bei 400 € Job Mutterschaftsgeld zu bezahlen, im gegensatz zu Elterngeld.

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Wenn Sie wieder in Vollzeitarbeiten möchten, können Sie das Ihrem AG anzeigen. (§ 9 TzBfG). Bei einem entsprechenden freien Arbeitsplatz hat er Sie bei gleicher Eignung bevorzugt zu behalten, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeintnehmer entgegenstehen. Wenn Sie keine Fristen für die Teilzeit vereinbart haben, gilt dan auf unbestimmte Zeit. Wenn Ihr Arbeitgeber einen neuen Vertrag aufsetzten möchte, kann er das nur machen, in dem er eine Änderungskündigung auspricht. Zweck dessen ist einzene Arbeitsbedingungen zu ändern, während das Arbeitsverhältnis im Übrigen bestehen bleibt. Sie können die geänderten Arbeitsbedingungen annehmen, dann gelten sie. Sie haben aber die Möglichkeit die neunen AB unter Vorbehalt ihrer soziealen Rechtfertigung annehmen, dann können Sie auf Festellung der Sozialwidrigkeit klagen § 4 S. 2 KSchG. Bei Erfolg besteht das AV zu alten Bedingungen, bei Misserfolg zu neuen. Sie können die neuen Bedingungen auch ablehenen, dann wird die Beendigungskündigung zunächst wirsam, sie können dann binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG erheben. Bei ERfolg besteht AV zu früheren Bedingungen, bei Misserfolg ist das AV insgesamt beendet. Ich würde an Ihrer Stelle alle Vereinbarungen schriftlich festhalten, selbst wenn die nur für kurze Dauer sind, denn bei möglichen Klage ist es sehr wichtig für die Beweislage.

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Nach § 15 KSchG ist die Kündigung eines Beiratsmtgliedes unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den AG zur Küpndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfirst berechtigen, und dass dei nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Zu einem Betriebsrat kann man nicht beitreten, man muss gewählt werden. Wählbar gemäß § 8 BetrVG sind alle Wahlberechtigten, des 6 Monate dem BEtrieb angehören. Die regelmäßigen Beitriebsratwahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1 März bis 31 Mai statt. Also um überhaupt "dabei sein zu können" muss Ihr Schwager min. bis März waten. Also wage ich zu bechaupten, es würde ihm nicht so viel nutzen...Aber wenn er die Möglichkeit hat da gewählt zu werden, warum nicht. Was andere vermuten, warum er das macht sind nur VErmutungen.....

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Der volle Urlaubsanspruch wird gemäß erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten erworben (§ 4 BUrlG). Vorher können Sie auch keinen Teilurlaub verlangen, was aber den Arbeitgeer nicht hindern muss, freiwillig vor erfüllter Wartezeit Urlaub zu gewähren. Also, wenn der Arbeitgeber freiwillig Ihnen den Urlaub gibt, dann haben Sie Glück gehabt, jedoch muss er das nicht machen. Ich würde aber an Ihrer Stelle sofern es nicht dringend notwendig ist vorerst keinen Urlaub nehmen, denn es kommt wirklich nicht so gut an, wenn man schon so früh Urlaub haben möchte.

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Gemäß § 19 KSchG ist die Kurzarbeit zulässig, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bes zu dem Ablauf eines Monats nach Eingagn der Anzeige über die notwendige Entlassung di AN voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentru für Arbeit zulassen, dass der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzareit einführt.

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Natürlich darf er das nicht. Der Arbeitnehmer muss gegen den Arbeitgeber Klage einreichen und entweder kommt es zu einer Einigung oder es wird zum Prozess kommen. Auf jeden Fall ist wahre Aussage kein Grund jemanden zu kündigen.

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Wenn Sie eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen und er an deiser zweifelt, dann kann er entweder das ihrer Krankenkasse mitteilen, die haben dann die Pflicht Glaubhaftigkeit deiser Bescheinigung zu überprüfen. Der Arbeitgeber kann aber auch bei begründetem Mißtrauen sie zu einem Artzt seiner Wahl schicken, damit er ihm die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ein Artzt, egal ob er Werkartzt ist oder sonstiges hat grundsätzlich eine Schweigepflicht, jedoch muss ein Werkartzt den Arbeitgeber über eine Krankheit, mit der die Arbeitsleistung weder für Sie noch für ihre Kollegen unzumutbar wäre, ohne jedoch die Krankheit zu benennen, es sei denn sie haben ihn von der Schweigepflicht befreit. Das der Arbeitgeber zusammen mit dem Artzt unangenehme Mitarbeiter los werden will, ist nur einer VErmutung, da wäre ich vorsichtig an ihrer Stelle. Schlißlich können Sie ja falls es zu einer falschen Diagnose durch den Artzt kommt und die zur Kündigung führt, können sie ja Kündigungschutzklage einreichen und einen anderen Artzt aufsuchen, der sie noch eine mal untersucht. Wenn der Artzt ih Ihnrem Fall gegen seine Schweigepflicht verstößt, können sie Ansprüche gegen ihn gelten lassen. Und mit Ihren Vemutungen wäre ich vorsichtig, schlißlich kann der Artzt sie auch wegen übeler Nachrede anzeigen.

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Es eine Form von Teilzeitarbeit- Arbeit auf Abruf. Die Verteilung der Arbeit untrliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, jedoch hat der Arbeitgeber ordnungsgemäß die Arbeit abzurufen. Die Mindestfrist zu Ankündigung des Arbeitseinsatzes in diesem Fall beträgt gemäß § 12 Abs. 2 TzBfG 4 Tage. Jedoch bezweifele ich, dass der Arbeitgeber sich dran hält. Mitlerweile heißt es ja viel mehr: Wenn es dir nicht passt, pack deine Sachen und geh.... Es ist sehr schade, aber leider ist das die Realität.

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diese Klausel in deinem Arbeitsvertrag ist nicht zulässig. Es gibt aber auch kein Gesetz , der in allen Fällen der Kündigung den ARbeitgeber zu Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Bei einer unwirksamen Kündigung seitens Arbeitgeber, könnt ihr euch auf eine Abfindung einigen, um weitere Gerichtliche Schrite zu vermeiden, dann setzt sich deien Abfindung so wie du gesagt hast zusammen, sprich 1/2 Monatsgelat * die Jahre, die du gearbeitet hast.

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Der Finanzamt verlangt aber jetzt die Rückzahlung für 2008-2010. Also sprich, sie haben die ganzen Jahre bezahlt und erst nach 3 Jahren fordern sie uns zu Rückzahlung auf? Hätten sie das nicht schon eher machen sollen oder haben sie das Recht die Rückzahlung auch nach 3 Jahren zurückzufordern??

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet 6 Wochen pro Krankheit zu zahlen. Wenn sie wegen einer und der selben Krankheit zu erst 2 Wochen im Krankenhaus waren und anschließend 4 Wochen zu hause, dann ist es rechtens. Wenn sie allerdings nicht 6 Wochen am Stück krank waren (der Krankenhausaufenthalt zählt dazu), dann haben sie Anspruch auf die Bezahlung der vollen 6 Wochen

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