Antwort
Bei Wikipedia findet sich zur Frage der Umwege bei einem Wegeunfall folgende Erklörung:
"Es sind jedoch ausdrücklich einige im Gesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) genannte Umwege versichert, so zum Beispiel das Abholen von Teilnehmern an einer Fahrgemeinschaft oder der Transport von Kindern zu einer Kindertagesstätte oder Tagesmutter."
Betrifft diese Ausnahme, die von den Unfallversicherern anerkannt wird, nicht auch die Absetzbarkeit beim Finanzamt??