Da bei einer Risikolebnsversicherung ja nichts angepart wird, spielt es keine Rolle, wer anfangs in den Vertrag eingezahlt hat. Die Gebühren für die Risikolebensversicherung können jährlich von demjenigen in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, der die Beiträge bezahlt.

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Der 400-Euro-Job kann weiter ausgeführt werden. Für die 6.000 Euro ist eine Rechnung zu stellen. Für die Honorartätigkeit allen auch Sozialversicherungsbeiträge an. Sprich mit Deiner Krankenversicherung. Ggf. endet eine kostenlose Familienversicherung dadurch.

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Am besten machst Du einen Termin mit dem Rentenberater der Deutschen Rentenversicherung aus und klärst das. Pauschal lässt sich nicht sagen, was es für Dich kosten würde. Es ist aber grundsätzlich möglich, Nachzahlungen (auch länger rückwirkend) vorzunehmen.

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Während Dein Kind eine Ausbildung macht, bist Du ja unterhaltspflichtig. Es steht Dir weiterhin das Kindergeld zu. Nachweis des Studiums für die Familienkasse müsste in deinem Fall reichen.

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Also die Übungsleiterpauschale darf ja nicht jeder arbeitgeber bezahlen. Entweder eine inländische juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemmeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke“ (§§ 52 bis 54 AO). Ausserdem muss du noch einen Hauptberuf haben. Damit kann sich der Arbeitgeber einer der o.g. Einrichtungen Steuern sparen, aber das ist auch so gewollt für die genannten Einrichtungen.Bei der 400 euro-Regelung versteuert der Arbeitgeber pauschal.

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Fragt bei den regionalen Betrieben nach - der Sohn eines Bekannten hat 4 Wochen in einer Wäscherei gearbeitet, ein anderer in einer Schuhfabrik... bei uns hängt jetzt ein Aushand, dass im schwimmbadkiosk jemand gesucht wird. Zeitungsannonce hilft evtl auch weiter!

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Bafög, Steuererklärung und "außergewöhnliche Belastungen"

Hallo Zusammen,

ich habe mal folgende Frage und würde mich riesig über Antworten freuen:

also ich bin verheiratet und erhalte Bafög. Da mein Mann berufstätig ist, ist er mir laut Bafögbescheid mit einem Betrag X gegenüber unterhaltspflichtig, ebenso mein Vater. Das heißt mein Bafög vermindert sich um diese Beträge und wird entsprechend durch die Zahlungen meines Mann und meines Vaters bis zum Bafög- Höchstbetrag aufgestockt. So weit so gut.

Nun zu meiner Frage: Können die Zahlungen meines Mannes (vom Bafög a mich ausgerechneter "Unterhalt") in irgendeiner Form steuerlich geltend gemacht werden? Eventuell mit diesem hier -> § 33a I EStG ("Außergewöhnliche Belastungen")???

Ich bin mir nämlich nicht sicher ob wir uns hierauf berufen können und im Internet finde ich hierzu leider nichts konkretes bis auf unten stehendes Beispiel welches allerdings nicht ganz auf uns zutrifft (Unterschied: wir sind verheiratet und ich habe kein eigenes Einkommen bis auf das Bafög und die Zahlungen meines Mannes und Vaters)

Beispiel: habe ich hier gefunden: http://lsvd.de/209.0.html *

Charlotte und Silke sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Da Silke sich noch in der Ausbildung befindet, kann Charlotte die Aufwendungen für Silkes Unterhalt in ihrer Einkommensteuererklärung von dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte absetzen. Silke verfügt über ein eigenes Netto-Jahreseinkommen in Höhe von 3.000 € und erhält zusätzlich anrechenbare BAföG-Leistungen in Höhe von 230,00 € monatlich, als insgesamt 2,760,00 €.

Die abzusetzende Summe errechnet sich folgendermaßen:

Jahres-Nettoeinkommen von Silke = 5.760,00 € abzüglich des anrechnungsfreien Betrags von 624,00 € = 5.136,00 € Charlotte kann somit höchstens 8.004,00 € - 5.136,00 € absetzen, also 2868,00 €

Charlotte hat ein Jahres-Netto-Einkommen von 15.000 €.

Gemeinsam verfügbares Jahres-Nettoeinkommen: 5.760,00 € + 15.000,00 € = 20.760,00 €. Aufteilung Jahres-Nettoeinkommen nach Köpfen: 10.380,00 €. Differenz zum Jahreseinkommen von Charlotte: 4.620,00 € Davon entfallen auf jeden von ihnen: 2.310,00 €.

Charlotte hat somit für den Unterhalt von Silke 2.310,00 € aufgewandt. Diesen Betrag kann sie voll absetzen.

Wenn das Jahreseinkommen von Silke höher ist als 8004,00 € - 624,00 € = 7.380,00n €, kann Charlotte ihre Unterhaltsaufwendungen nur über einen Antrag auf Zusammenveranlagung geltend machen, siehe dazu "Muster für Klagen von Lebenspartnern auf Gleichbehandlung mit Ehegatten bei der Einkommenssteuer".*

Ich hoffe ihr könnt etwas Licht ins Dunkle bringen...

Viele Grüße

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Vielleicht hilft Dir dieser Link weiter:

http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/U/Unterhaltsaufwendungen.html

Folgender Absatz spricht dagegen: Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Stpfl. gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Stpfl. nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind u.a. Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern). Allerdings setzt die Unterhaltsberechtigung insoweit zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (§ 1602 BGB).

Andererseits steht hier: Die Unterhaltsverpflichtung folgt aus §§ 1360, 1360a BGB. Danach sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB).

Ich würde mal beim Finanzamt anrufen, die geben da eigentlich auch immer Auskunft. Bitte informiere uns hier wieder - ich finde das eine sehr gute Frage!

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Ausbildungskosten können über mehrere Jahre hinweg abgesetzt werden. Das wurde entschieden. Ich würde in Ihrem Fall direkt beim Finanzamt mal anrufen und nachfragen, wie vorzugehen ist.

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Hier findest Du einen Vergleichsrechner - aufwendig ist das nicht. Oder Du wendest Dich an einen Versicherungsmakler, der übernimmt das für Dich! Allgemein hört man, dass die CSS sehr gut sein soll und auch noch 100% der Kosten erstatten.

http://www.zahnzusatzversicherung.net/

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Meine Erachtens ist es gar nicht notwendig die Geräte umzumelden. Befreit werden kann nämlich der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Hier findest Du alle Informationen dazu:

http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index_ger.html

Eine Befreiung müsste also auch möglich sein, wenn die Geräte auf Dich gemeldet sind, aber von Deinem Mann genutzt werden.

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Ja, die Pflegeversicherung bezuschusst den Umzug. Schau mal hier: http://nullbarriere.de/pflegekasse-zuschuss.htm Da findest Du auch eine Rechner bezüglich Deines Eigenanteils.

Auszug:

Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (z. B. Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse die Umzugskosten bezuschussen.

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In der derzeitigen Situatution - Italien ist völlig überschuldet - würde ich niemals italienische Staatsanleihen kaufen! Ein Blick auf Island reicht um zu wissen, dass ein Land finanziell absolut ins Chaos geraten kann. Vor einigen Jahren waren isländische Staatsanleihen äußerst beliebt!

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Konsequenzen? NEIN!

Keine Konsequenzen für das Ministerium! Versagt haben hier die hochbezahlten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften!

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Der Volljährige hat gegen seine Eltern prinzipiell den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB). Die Eltern sind verpflichtet zu zahlen. GGf. ans Jugendamt wenden!

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