nachtrag zu jmagoony am 26. Oktober 2010 12:04 :

Also es ist allen in T-Konten gebucht, aber von prinzip ist es eine GuV-Rechnung. Drum wende ich das Geldfluß-Prinzip an und verrechne die 1200 EUR (EIN 2010) mit den Kosten 475 EUR (AUS 2010 aber rechnerisch für 2006+2007)

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zu - wfwbinder am 26. Oktober 2010 11:35 : Auch dir Dank für deine Antwort. Die Provisionen vür Verträge sind immer direkt an den Vertrieb geflossen. Dort zu 5% ins Reserve-Konto und 95% wurden an mich ausgezahlt. Ausserdem wurden Vertriebs-Verwaltungskosten berechnet. Ich habe als Eingänge also immer nur die Auszahlungen des Vertriebs verbucht. Somit hatte ich nur Forderungen in Höhe der Storno-Kontos, deren Höhe sich aber im Nachgang durch neuanlaufende Verträge, zurück gehaltene Zahlungen, Vertriebskosten und Stornos ständig verändert hat.

Meine Buchhaltung hat hier KEINEN Posten "offene Forderungen" berücksichtigt. Da diese ja noch nicht sicher waren....

Somit kann ich die 1200 EUR Auszahlung in 2010 auch nicht einem besonderem Jahr zuordnen, der Wert war kommuliert. Müsste ich diese also 2010 zuordnen?

>>> Wenn ich die Buchhaltungskosten zuvor 2006 und 2007 zugeordnet habe, gehen also die 1200 EUR in voller Höhe in "Einnahmen aus Gewerbebetrieb" für 2010 ein?

Betriebsvermögen war kaum mehr da: Ordner, Büromaterial, keine Gegenwert. Daher auch kein Übergang. PC und Auto waren immer im Privatvermögen.

Ab APR 2007 war ich Angestellter und habe durchschnittlich verdient... Hausnummer: ca. 2500 EUR brutto.

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zu - Adoeser am 26. Oktober 2010 11:22 : Danke für deine Antwort. Ich habe einen Buchhaltungs-Service, dort wird nach Konten bilanziert. Somit müsste ich die entstehenden Kosten auch den Jahren der entstehung zurechnen, gem. Anrechnungsprinzip, oder?

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zu 3) habe ich noch folgende recherchiert:

http://www.steuernsparen.de/steuerwiki/index.php/Laufende_Ergebnisse_aus_Gewerbetrieb

Verkauf oder Aufgabe Nach dem betrieblichen Ende können Einkünfte aus der ehemaligen Tätigkeit vorliegen, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser ehemaligen Tätigkeit stehen (§ 24 Nr. 2 EStG). Dabei handelt es sich nicht um eine neue selbständige Einkunftsart: Haben Sie nach Aufgabe Ihrer bisherigen Tätigkeit nachträgliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, so gehören diese Zahlungen zu der Einkunftsart, die Sie aufgegeben haben. Fließen diese Zahlungen dem Rechtsnachfolger zu, so werden sie diesem zugerechnet (§ 24 Nr. 2 EStG). Fazit: Auch nach einer Veräußerung, z.B. eines Gewerbebetriebs oder einer Betriebsaufgabe können noch nachträgliche Zahlungen anfallen, sodass Sie noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

ESTG § 24 Nr 2

Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;

Also kann ich die Einnahmen in 2010 als "Einnahmen aus Gewerbebetrieb" deklarieren, obwohl ich dieses schon längst abgemeldet habe.

Zu kläre ist nun noch ob ich durch die Buchhaltungskosten für 2006 und 2007, die ja erst 2010 entstehen und beglichen werden, die Einnahmen vona 1200 EUR in 2010 mindern darf!!??

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