So urteilte kürzlich das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az: 316 C 120/06):

Ein Eigenheimbesitzer hatte seinem Mieter eine Pauschale von 180 Euro abverlangt. Damit wollte er die Kosten für Inserate, Verwaltung und das Aufsetzen des Mietvertrags wieder rausholen.

Der Mieter zog daraufhin vor Gericht und bekam Recht: Mit der Vertragsausfertigung habe der Vermieter seine eigenen Interessen wahrgenommen. Diese seien für den Mieter nicht kostenpflichtig.

Deshalb muss der Vermieter das Geld nun zurückzahlen.

Ein ähnliches Urteil fällte vor einiger Zeit schon das Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck (Az.: 711 C 36/04): Eine solche Gebühr sei nichts anderes als eine versteckte Maklerprovision. Laut Wohnungsvermittlungsgesetz dürfe sie weder ein Eigentümer noch ein Verwalter erheben.

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