Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das Kölner Landgericht (LG Köln 1 S 304/96) die fristlose Kündigung einer Kölner Vermieterin zurück. Die ihrer Mieterin mit der Begründung gekündigt, daß die Mieterin in zahlreichen Nächten nach 24 Uhr durch Baden und die damit verbundenen Wassergeräusche Mitbewohner gestört habe. Hierdurch habe sie ständig und hartnäckig mietvertragliche Pflichten verletzt und insbesondere gegen die Hausordnung verstoßen. Tatsächlich stand in der Hausordnung ausdrücklich, daß zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf. Eine derartige Klausel ist nach Einschätzung der Kölner Richter aber unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar. Ich habe da auch mal gelesen, dass man auch nachts eine Waschmaschine laufen lassen kann, da es den modernen Geräten unterstellt wird, dass sie keinen übermäßigen Lärm verursacht.
Im Interesse eines vernünftigen Zusammenlebens aller Mietparteien würde ich es beides auf wirkliche Ausnahmen beschränken.