Ohne die zugehörige Geldkarte kann in der Regel dabei nichts passieren. Bei vielen Banken ist es Online möglich unter PIN/TAN Verwaltung eine neue Zahlenkombination festzulegen. Sie sollten jedoch trotzdem in Zukunft pflichtbewusster mit Ihren Geheimzahlen umgehen.
Bei der Beantwortung der Frage, wie man seine Verluste aus Kapitalanlagen geltend machen kann, muss man unterscheiden zwischen Verlusten aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren bzw. ab 2009 eingegangenen Termingeschäften (Neuverluste) und Verlustvorträgen aus 2008 sowie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist im Jahr 2009 enstandenen Spekulationsverlusten aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren bzw. vor 2009 eingegangenen Termingeschäften (Altverluste).
Es gibt für Neuverluste ab 2009 drei Beschränkungen bei der Verrechnung im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Sie nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen, nicht dagegen mit Ihren übrigen positiven Kapitalerträgen wie etwa Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Das gilt aber nicht für Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten auf einen Aktienindex, von CFDs auf Aktien und von Genussscheinen. Diese Verluste sind mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechenbar, was eine Verbesserung gegenüber der Rechtslage bis Ende 2008 ist. Erzielen Sie einen Verlust aus Kapitalvermögen, der kein Aktienverlust ist - beispielsweise infolge bezahlter Stückzinsen beim Kauf von Festverzinslichen -, dürfen Sie diesen nicht mehr mit Ihren übrigen positiven Einkünften verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Zugelassen ist nur noch der Ausgleich mit positiven Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen Sie nur in künftige Jahre vortragen (§ 20 Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG). Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).
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