Von den 1000 Euro. Würdest Du jeweils 1/5 vom Restbuchwert nehmen, würde der Sammelposten niemals komplett abgeschrieben werden.
Das ist richtig. Ohne Übernachtung (also Rückreise am selben Tag) können für Abwesenheit von mehr! als 8 Stunden 12 € Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend gemacht werden. Bitte bedenke, dass in 2013 eine Abwesenheit von 8 Stunden ausgereicht hat, um 6 € geltend machen zu können, ab 2014 müssen es mehr als 8 Stunden sein, um 12 € zu erhalten
Bei mehrtägigen Reisen gibt es für den Abfahrts- und Rückreisetag 12 €. Du könntest also am Abfahrtstag um 23:59 losfahren und würdest trotzdem 12 € geltend machen können.
Die Umsatzbeteiligung ist bei einem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Lohnsteuerrechtlich stellt sie einen sonstigen Bezug dar, der mit der Jahreslohnsteuertabelle besteuert wird.
Sozialversicherungsrechtlich stellt sie eine Einmalzahlung dar und ist sozialversicherungspflichtig. Je nach Höhe und je nachdem, was Du verdienst, kann sie in das Vorjahr zurückgetragen werden. Die Behandlung von Einmalzahlungen bis März kann etwas kompliziert sein. Solltest Du sowieso schon über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, fallen keine Sozialabgaben an.
Die Umsatzbeteiligung ist in der Lohnsteuerbescheinigung in Deinem Gesamtbrutto enthalten und wird auch nicht separat in der Einkommensteuererklärung angegeben.
Die Lohnsteuerhöhe hängt von Deinem Jahresverdienst bei diesem Arbeitgeber ab.
SBerater: nö. So ein Recht gilt aber Verabschiedung in die Zukunft.
Prinzipiell stimmt das. Das Reisekostenrecht gilt zum Teil aber für Reisen, die vor dem 01.01.2014 begannen anteilig ab 2014. Im neuen Reisekostenrecht wird die "regelmäßige Arbeitsstätte" durch die "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Eine ertste Tätigkeitsstätte ist ab 2014 gegeben, wenn dem Arbeitnehmer diese Tätigkeitsstätte unter anderem dauerhaft zugeordnet ist. Das bedeutet: - unbefristet -für die Dauer des Dienstverhältnisses oder -über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus (NEU!) (§9 (3) Satz 4 EStG)
Für die 48 Monate muss der Arbeitgeber zu Beginn eine Prognose abgeben. Wenn hierbei die Dienstreise vor dem 01.01.2014 begann, kann / muss der Arbeitgeber diese Prognose zum 01.01.2014 nachholen, da ab 2014 für diese Diennstreise das neue Reisekostenrecht gilt. Für die Frage / Prognose, ob der Arbeitnehmer dauerhaft einer bestimmten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist, kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Beginn der durch den Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit an. Dieser ist daher regelmäßig für die Anwendung der 48-Monats-Frist entscheidend, auch wenn er vor dem 1.1.2014 liegt.
Als Ergänzung zur fundierten Antwort von EnnoBecker wäre noch anzumerken, dass die Einnahmen und Werbungskosten jeweils in Euro umzurechnen sind. Dabei sind die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse lt. Bundessteuerblatt anwendbar. Eventuell gezahlte türkische Steuern sind in Deutschland nicht anrechenbar.
Ich glaube, waschbaer2013 wird nach diesem Disaster die Überweisungen ganz schnell stoppen und auf Barzahlung umstellen... :-)
Hallo KatjaF,
entscheidend dabei ist das, was Du als Kommentar auf die Antwort von Snooopy155 gegeben hast:
mindestens zweimal über die 450,00 € Grenze aufgrund Mehrbelastung (ca. 580,00 je Monat insgesamt)
Zweimal im Jahr kann die Grenze von 450,00 € überschritten werden, aber nur dann, wenn der Mehreinsatz unvorhergesehen war. Das kann beispielsweise bei Krankheit von Arbeitnehmern oder bei einem unerwarteten Auftrag der Fall sein. Urlaub ist normalerweise kein Grund (Ausnahmen gibt es auch hier, wie Sonderurlaub bei Tod eines Angehörigen eines Arbeitnehmers). Wenn also dokumentiert werden kann, dass der von Dir erwähnte Mehrbelastung unvorhergesehen war, ist die Überschreitung problemlos möglich, allerdings nicht, wenn dies mehr´als zweimal im Jahr erfolgt.
Ich habe mir Deinen Fall nochmal überlegt. Also Dein Ex-Arbeitgeber scheint wirklich keine Ahnung von Lohnabrechnungen zu haben. Nicht nur, dass er mit ziemlicher Sicherheit die 890€ auf einen Bruttobetrag hätte hochrechnen müssen; er hat auch bei der Steuerberechnung der 890€ als Bruttobetrag falsch gerechnet. Denn er hat mit Sicherheit nicht mit Steuerklasse 6 abgerechnet, sondern mit Deiner in 2011 gültigen Steuerklasse, denn bei Steuerklasse 6 wäre in jedem Fall Lohnsteuer angefallen. Deine in 2011 gültige Steuerklasse hätte er aber nicht verwenden dürfen, da Du ja 2012 komplett bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hattest.
Von daher würde der von "FREDL2" genannte fiktive Lohnsteuerprüfer doch was finden, ist schon witzig. Allerdings würde der meiner Meinung nach das Gehalt nicht hochrechnen, sondern nur die 890€ mit Steuerklasse 6 nachberechnen. Und dabei kommen immerhin auch über 100€ Steuern raus. Und das ist Deine Chance: Wenn Dein Ex-Arbeitgeber innerhalb der nächsten 4 Jahre turnusmäßig vom Finanzamt geprüft wird und Dir die Lohnsteuer aufgrund der Nettovereinbarung gutgeschrieben wird (sollte der Prüfer den Fall finden, wovon ich eigentlich ausgehe), könnte es doch noch zu einer Erstattung für Dich kommen.
Dein Veranlagungsfinanzamt einzuschalten, sehe ich kritisch, denn Du würdest, sollten tatsächlich die 890€ durch das Finanzamt auf einen Bruttolohn hochgerechnet werden, noch mehr nachzahlen (da ja trivialerweise Dein Bruttolohn ansteigt). Der Anspruch gegenüber Deinem Ex-Arbeitgeber auf Erstattung der Lohnsteuer ist aber ein zivilrechtlicher, den Dein Finanzamt für Dich nicht durchsetzen wird.
Der einzige Weg läuft also über Deinen Ex-Arbeitgeber.
ich habe einen 20 Std./Woche Job als Werkstudent und bin über 30 Jahre alt.(zahle KV 17 % vom Bruttoeinkommen) Zählen die 7-8 Std./Woche vom Minijob die am WE ausgeübt werden mit in die 20 Std.-Regel?
Die 20-Stunden-Regel bei Studenten bezieht sich auf die Sozialversicheungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Jetzt schreibst Du, dass Du 17% KV-Beiträge vom Bruttolohn zahlst. Wie das? Giltst Du jetzt sozialversicheungsrechtlich noch als Student oder nicht mehr wegen überschreitens der Alters- / Fachsemesetergrenze? Der gesetzliche Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt auch nicht 17%, sondern 15,5%, wovon der Arbeitnehmer nur etwas mehr als die Hälfte trägt.
Solltest Du sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Student gelten, spielt Deine Frage nach dem Minijob keine Rolle, da Du voll sozialversicherungspflichtig (natürlich nicht im Minijob) bist.
Ansonsten wird der Minijob bei der Berechnung der 20-Stundengrenze mitgezählt.
Eine Lösung wäre die Verschiebung der Nebenjobs in die vorlesungsfreie Zeit und / oder die Abendstunden. Paragrafen kann ich Dir hierzu leider nicht geben, aber Deine Krankenkasse könntest Du fragen.
Es wäre als erstes zu klären, was "netto" bedeutet. Wenn es sich lediglich um laufende Gehaltsnachzahlungen handelt, und wenn mit "netto" das gemeint ist, was einem der gesunde Menschenverstand sagt, nämlich 890€ als Auszahlungsbetrag, wäre es in der Tat so, dass der Arbeitgeber falsch abgerechnet hat. Er hätte nämlich den Nettobetrag auf einen Bruttobetrag hochrechnen müssen. Die Nachzahlung stellt in jedem Fall lohnsteuerrechtlich einen "sonstigen Bezug" dar, weil er das Vorjahr betrifft. Als solcher muss er mit der Lohnsteuer-Jahrestabelle abgerechnet werden. Und das bedeutet, der Arbeitgeber muss den voraussichtlichen Jahreslohn ermitteln, AUCH DEN lOHN VON ANDEREN ARBEITGEBERN! (Das kann er natürlich nur, wenn er den von Dir mitgeteil bekommt.) Hättest Du ihm also Deinen voraussichtlichen Arbeitslohn aus 2013 bei Deinem jetzigen Arbeitgeber mitgeteilt, wäre Lohnsteuer angefallen, gleichgültig, ob 890€ netto oder brutto abgerechnet worden wären, vor allem auch deshalb, weil die Nachzahlung mit Steuerklase 6 abgerechnet werden muss. Und dann wäre es auch nicht zu einer Steuernachzahlung gekommen (zumindest nicht aufgrund der Vergleichszahlung). Wenn der Arbeitgeber die 890€ auf einen Bruttobetrag hochgerechnet hätte, hätte er außerdem noch die Lohnsteuer / SV-Beträge getragen.
Du musst Dich an Deinen EX-Arbeitgeber wenden, um die Abrechnung berichtigen zulassen.
Gruß
arminius