Eigentlich schreibt einen auch immer zuerst die Bausparkasse an. Aber wenn du den Betrag, der dir unrechtmäßig gutgeschrieben wurde, nicht zurückzahlst, dann schreibt dich eben irgendwann das Finanzamt in zweiter Instanz an.

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Ich würde die Zeugnisse suchen und wenn sie nicht auffindbar sind, würde ich neue anfordern, bzw. Bestätigung anfordern. Je nach dem, wieviel Zeit du für die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung hast, würde ich denen den Sachverhalt schildern, bzw. so lange warten, bis du die Bestätigungen hast.

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Was ist das denn genau für eine Bescheinigung? Meinst du den Antrag auf Arbeitnehmersparzulage?

Wenn du einen Vermögenswirksame Leistungen- Sparvertrag hast, dann reichen zur Aufbewahrung die Vertragsunterlagen.

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Du kannst von deinem Sparbuch so oft Geld abheben, wie du möchtest. Und du kannst auch so viel Geld abheben, wie auf dem Sparbuch ist. Du solltest nur die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten beachten und ggfs. nicht über den Freibetrag von 2.000,- € verfügen .

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