Vielleicht gibt es noch keine Gerichtsurteile dazu aber formell müsste das gehen. Wenn man sich bei Mieterhöhungsverlangen auf den Mietspiegel berufen kann dann müsste das äquivalent auch umgekehrt funktionieren. @wtwbinder Auch wenn die Wohnung zum Zeitpunkt des Einzugs dem Mieter die Wohnung die Miete wert war, kann sich das ja ändern. Was im Jahre 1985 noch als eine moderne Küche galt kann im Jahr 2015 schon nicht mehr als modern gelten. Auch die Einordnung einer Wohngegend kann sich verschlechtern. Auf der anderen Seite wirkt die Inflation. Der einzige Maßstab der herangezogen werden kann um eine zum Zeitpunkt des Einzugs äquivalenten Miete zu ermitteln ist der Mietspiegel. Ohne diesen Mechanismus erhalten wir Zustände wie in anderen Ländern wo die Vermieter dem Mieter jederzeit kündigen können, wenn er nicht bereit ist die Wuchermiete zu bezahlen. Bitte nicht.
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