§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
Trinkgeld kann nicht auf Vergütungsansprüche des Beschäftigten angerechnet werden Da auf Trinkgeld regelmäßig kein Rechtsanspruch besteht, kann es auf Vergütungsansprüche der Beschäftigten nicht angerechnet werden. Nach § 107 Abs 3 Gewo (Gewerbeordnung) kann die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer von Dritten ein Trinkgeld erhält.