Das habe ich Dir mal aus dem Mietrecht kopiert. Daraus ergibt sich für mich, dass Du für die letzten drei Jahre nachzahlen musst, aber nicht mehr für das vierte und fünfte Jahr.

Forderungen aus einer Betriebskostenabrechnung verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die dreijährige Verjährungsfrist gilt für Mieter und Vermieter und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Nach Ablauf der dafür gesetzlich festgesetzten Zeit gilt die Einrede der Verjährung. Das heißt konkret, derjenige, der in Anspruch genommen wird, hat die Möglichkeit, den Anspruch ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Anspruch als solcher sachlich berechtigt gewesen wäre, findet nicht mehr statt. Sie müssen also nicht wortreich verkünden, warum sie die Forderung nicht begleichen. Es genügt und ist wichtig, dass sie sich in ihrem Schreiben an den Mieter oder Vermieter auf die Einrede der Verjährung berufen.

 

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Ich würde in jedem Fall eine Rückmeldung geben und denen mitteilen, dass Du von Deiner Anfrage Abstand nehmen möchtest UND ganz wichtig, dass bitte dieser Natrag auch bei der Schufa gelöscht werden soll!

Das ist nämlich höchstwahrscheinlich dort bereits eingetragen, dass Du diesen Kredit beantragt hast.

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