Antwort
I.d.R. kann der Empfänger es spätestens am nächsten Bankwerktag einsehen. Er kann umgehend erneut eine Lastschrift versuchen, allerdings müsste er dann die ggf. neue Gebühren für die erneute Lastschriftrückgabe selbst tragen. Daher werden die meisten Gläubiger es nicht erneut versuchen, sondern schriftlich mahnen und vollstrecken.