Sie müssen Ihre Steuerklasse mit Gültigkeit ab dem Folgemonat des Einzugs des Lebensgefährten in I umändern lassen, weil Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dann nicht mehr zusteht. Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben sollten oder müssen, müssen Sie die Zeiten auf Seite 2 der Anlage Kind korrekt eintragen, damit die Gewährung richtig erfolgt. Wenn also bspw. am 15. Juni der Lebensgefährte einzieht, dann bekommen Sie ab 1. Juli die Steuerklasse I und bei einer evtl. Einkommensteuererklärung die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für 6 Monate (Jan-Juni). Die Steuerklasse II entspricht nämlich genau dem Entlastungsbetrag von 1.308 €. Wenn das Kind noch minderjährig ist, dann ist die Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung für die Steuerklassenänderung zuständig. Ist das Kind volljährig, ist das Finanzamt zuständig.