Sie müssen ja erst mal selbst wissen, wieviel Zeit die Betreuerin investieren muss um zu beurteilen, was sie denn dafür bekommen soll.

Kinderbetreuungskosten sind zumindest mit 2/3 der Kosten absetzbar, maximal 4000 Euro

§ 9c EStG

...zur Antwort

Es kommt drauf an, wofür der Freibetrag eingetragen wurde. Wenn das bspw. Verluste aus Vermietung oder sowas sind, dann können die auch auf die andere Steuerklasse umgetragen werden.

...zur Antwort

Die Hamburger Werkstatt ist eine Einrichtung für behinderte Menschen. Es scheint da schwierig zu sein, Mobbing in den Griff zu bekommen, da die anderen ja sicher auch behindert sind. Wie soll also ein Gruppenleiter denen klarmachen, dass sie das nicht tun sollen.

...zur Antwort

Würde mich interessieren, wo Sie das gelesen haben.

Eine verbindliche Auskunft dazu gibt es natürlich nicht sondern ein Gesetz.

http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/

Und zwar dort § 2 Abs. 1 BEEG.

ALG ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und da wird auch nichts zurückverlegt in Zeiten wo man noch Erwerbstätig war.

...zur Antwort

Es geht ja schon aus den Antworten hervor, um das beurteilen zu können, benötigt man die Jahresbruttolöhne von beiden (künftigen) Ehegatten.

Richtig ist, dass der Splittingtarif angewandt wird, ob der sich allerdings günstiger auswirkt als bei Nichtheirat, das hängt von den Bruttogehältern ab.

...zur Antwort

Als Eigentümer der Zweitwohnung können Sie die Aufwendungen (Abschreibungen, Schuldzinsen, Renovierungskosten, Nebenkosten und ggf. Zweitwohnungssteuer) bis zur Miethöhe für eine angemessene Wohnung absetzen (Richtlinie 9.11 Abs. 8 Satz 3 LStR 2008).

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2008/r9.11.html

Im Übrigen sind das in 2008 vorweggenommene Werbungskosten, da zeitnah vor Arbeitsbeginn die Wohnung erworben wurde.

Die weiteren Werbungskosten (Fahrten Verpflegungsmehraufwand) können Sie der Anleitung zur Einkommensteuererklärung entnehmen.

...zur Antwort

Für unverheiratete Personen gibt es immer nur die Steuerklasse I. Wenn Sie jedoch ein Kind hätten und allein mit diesem leben, dann können Sie die Steuerklasse II bekommen.

...zur Antwort

Wenn die australischen Einkünfte nach einem ggf. vorhandenen DBA hier dem Progressionsvorbehalt unterliegen für das Jahr des Umzugs, dann sind die Kosten Werbungskosten die die Einnahmen im Sinne des Progressionsvorbehalts mindern.

...zur Antwort

Spätestens bei der Umsatzsteuerjahreserklärung rechnet das Finanzamt richtig (und auch bei den Voranmeldungen), wenn die Bemessungsgrundlage für die USt in die richtige Zeile eingetragen wurde. Man findet aber nirgends eine Zeile, wo 13% berechnet werden, es sei denn bei "Umsätze zu anderen Steuersätzen", wo man sich selbst die Steuer berechnen muss. Dann hätte aber das Finanzamt diesen Fehler wohl nur übersehen, die Erklärung des Steuerzahlers war ja falsch. Da die Umsatzsteuer (soweit keine Bescheide erteilt werden) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wird, können da innerhalb einer Festsetzungsfrist noch Änderungen vom Finanzamt erfolgen.

...zur Antwort

Mit solchen Spielereien (Adoption) kann das Steuergesetz nicht umgangen werden, § 42 AO.

Sie müssen sich nämlich die Frage vom Amt gefallen lassen, warum Adoption. Und es wäre nun wirklich ein Witz, wenn man dann andere Gründe als den Steuerbonus bei der Schenkungsteuer dem Amt weißmachen könnte.

Im Übrigen ist natürlich bei einem Kauf des Hauses für 1 € oder so der Rest eine Schenkung. Auch so kommt man nicht davon.

Bitte bitte, wir sind hier in einem Forum, in dem viele Leute antworten, aber es kommt bestimmt jetzt nicht jemand daher, der den Supertipp parat hat, wie man hier alle Steuer spart.

...zur Antwort

Hier ist ganz klar ab 2009 Umsatzsteuerpflicht gegeben und keine Kleinunternehmereigenschaft mehr. Die 50.000 € Grenze ist dabei egal, weil Sie nach Hochrechnung in 2008 bereits über 17.500 € lagen. Einzig 2008 bleibt ohne Auswirkung, hierfür müssen Sie nicht nachzahlen.

Siehe UStR: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). 2 Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 17 500 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend. 3 Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 EUR nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22. 11. 1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).

...zur Antwort

Der in Deutschland nur zum Zwecke des Promotionsstudiums anwesende Ausländer kann hier kein Bafög erhalten.

...zur Antwort

Als Alleinstehender ca. 10.500 € Bruttoarbeitslohn da wird kein Lohnsteuerabzug vorgenommen. Als Verheirateter mit Splittingtarif der doppelte Betrag. Wenn Sie allerdings nebenbei noch Witwenrente beziehen, dann wird dies insgesamt dazuaddiert, das heißt, dann sieht die Rechnung ganz anders aus. Dazu müsste man die Höhe der Rente kennen, um Ihre Frage abschließend beantworten zu können.

...zur Antwort

Natürlich ist das im Rahmen der Entfernungspauschale als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzbar, allerdings nicht mit 30 Cent pro Kilometer sondern mit den tatsächlichen Kosten. Eine regelmäßige Arbeitsstätte (und keine Dienstreise) liegt schon wegen der Tage des Aufsuchens vor.

§ 9 Einkommensteuergesetz.

...zur Antwort

Eine einzutragende Lebenspartnerschaft für nicht gleichgeschlechtliche Partner gibt es nicht. Da gibt es nur die Ehe.

...zur Antwort

Bitte nicht einfach was hier reinschreiben, was man mal gehört oder im Internet gesucht hat. Bei dem Verfahren gehts um 1997. Wir haben heute eine schon mehrfach geänderte Rechtslage.

...zur Antwort

Im Übrigen hätte man wohl "echtes Geld" in dieser Größenordnung wohl kaum in zwei Koffer gebracht. Das soll wohl so ein Spaß werden wie die Hitlertagebücher.

...zur Antwort