Ich habe meine Unterlagen jetzt noch einmal genauer überprüft.
Im Jahr 2006 habe ich eine Aktie im November gekauft und im Dezember verkauft. Dabei habe ich einen Kursgewinn von 105 Euro gemacht. Es handelte sich hier um meinen ersten Aktienkauf überhaupt. Ich war im Jahr 2006 noch Azubi und habe keine Steuererklärung für das Jahr 2006 abgegeben. Müsste ich die 105€ ebenfalls versteuern? Falls ja, kann ich rückwirkend eine Steuererklärung für das Jahr 2006 abgeben?
Alle weiteren Aktien Käufe und Verkäufe wurden im Jahr 2007 durchgeführt. Dabei kam ein Spekulationsverlust zustande. Für das Jahr 2007 wurde bereits eine Steuererklärung abgegeben (kein Azubi mehr gewesen). In der Steuererklärung wurden jedoch keine Kursgewinne/Verluste angegeben.
Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege, für das Jahr 2006 hatte ich jedoch eine Freigrenze für Spekulationsgewinne in Höhe von 512€. Da diese nicht überschritten wurde, muss ich mich auch keinen Kopf um die 105€ machen.
Und laut folgender Regelung:
Hatten Sie eine Steuererklärung eingereicht, aber die Verluste nicht angegeben, ist bei bestandskräftigem Steuerbescheid eine Nachmeldung der Verluste noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid möglich (BFH-Urteil vom 17.9.2008, IX R 70/06, BFH/NV 2009 S. 65). Denn der verbleibende Verlustabzug ist unabhängig von einem bestandskräftigen Steuerbescheid so zu berechnen, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Verlustrück- und -vortrags nach § 10 d Abs. 1, 2 EStG ergeben hätte. Das gilt für eine erstmalige, nachträgliche Verlustfeststellung auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte ausweist (BFH-Urteil vom 14.7.2009, IX R 52/08).
kann ich für das Jahr 2007 nachträglich noch einen Verlustvortag durchführen.
Ist das korrekt?