kann Jemand der in einer Bedarfsgemeinschaft wohnt, aber selbst nicht der Antragssteller/Hilfebedürftiger ist, da sein Einkommen ,weil er in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis steht nur zur Berechnung einfließt, verpflichtet sein die gleichen Maßnahmen wie der Hilfebedürftige selbst , durch führen zu müssen???

Wie zum Bsp. Termine zum Berufsberater wahrnehmen usw.

Und kann dann ein Antrag auf Zahlung von ALG II des Hilfebedürftigen , also des Antragsstellers alleine deshalb abgelehnt werden, weil der arbeitende Partner

nicht bereit ist, dem Antragssteller eine Vollmacht auszustellen, wonach dieser dann rechtsverbindliche Anträge in seinem Namen erstellen und unterzeichnen darf??

So geschehen beim Jobcenter Nurnberg.Dem Antrag lagen sämmtliche Einkommensnachweise, sowie Belege der Kosten bei. Auch diese genannte Vollmacht. Die nicht vom Partner unterschrieben wurde.

Alleine aus diesem Grund wurde der Antrag abgelehnt.

Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage?