Antwort
Ist zwar schon Jahre alt, aber die Seite/Frage wurde mir beim Suchen im WWW präsentiert. Und da die vorherigen Kommentare das so strikt abgelehnt haben, mal eine aktuellere Antwort zu dem Thema -die Rechtslage kann sich ja auch über die Jahre ändern:
Generell hat der Arbeitgeber die Pflicht auch Fahrzeuge gegen Sturmschäden zu schützen, wenn diese auf dem Betriebsgelände abgestellt werden dürfen. Dennoch kann es vor Gericht eine Einzelfallentscheidung sein.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2017, Az: 9 Sa 42/17;
Vorinstanz: Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 16. Dezember 2016, 5 Ca 1194/16