Flattert Ihnen eine Zahlungsaufforderung des Finanzamts ins Haus und der dazugehörige Steuerbescheid ist Ihnen per Post nie zugegangen? Haben Sie die Einspruchsfrist versäumt, weil Ihnen ein Bescheid viel später als drei Tage nach Bescheiddatum zugegangen ist? Wenn ja, können Sie mit den richtigen Argumenten zu Ihrem Recht kommen.
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Der Bescheid ist Ihnen nie zugesandt worden: Erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung des Finanzamts, in der zudem Säumniszuschläge festgesetzt wurden, prüfen Sie, aus welchem Steuerbescheid die übersehene Zahlung stammen soll. Ist Ihnen der Bescheid nie per Post zugegangen, sollten Sie das Finanzamt auf den fehlenden Bescheid aufmerksam machen. Das hat folgende Konsequenzen:
- Das Finanzamt müsste Ihnen nun nachweisen, dass Sie den Bescheid tatsächlich erhalten haben. Da dieser Nachweis in der Praxis nicht erbracht werden kann, wird das Finanzamt den Steuerbescheid aufheben und die Zahlungsaufforderung sowie die Säumniszuschläge auf null stellen.
- Es wird Ihnen ein neuer Steuerbescheid mit einer neuen Einspruchsfrist und einer neuen Zahlungsfrist von einem Monat zugestellt.
Der Bescheid kommt später: Verschickt das Finanzamt einen Steuerbescheid per Post, gilt dieser automatisch drei Tage nach Bescheiddatum als bekannt gegeben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Ende dieser Dreitagesfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt. In diesem Fall gilt der Bescheid am nächsten Werktag als bekannt gegeben. Nach Bekanntgabe haben Sie einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Überschreiten Sie die Einspruchsfrist um ein paar Tage, weil Ihnen der Steuerbescheid später als drei Tage nach Bescheiddatum per Post zugestellt wurde, gilt Folgendes:
- Sie müssen dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass Ihnen der Steuerbescheid tatsächlich später als unterstellt zugegangen ist (z.B. bei Krankheit Postbote).
- Können Sie den späteren Zugang nicht nachweisen, bleibt es bei der unterstellten Dreitagesfiktion zur Bekanntgabe. dhz