Ja, erstens muss man auf der Anmeldung angegeben, dass es sich um ein eigenes Kind (einen Abkömmling) handelt. In diesem Fall wird ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet. Es wird geprüft, ob das Kind wie eine fremde Arbeitskraft beschäftigt wird, also beispielsweise dem Direktionsrecht (des Arbeitgebers) unterliegt. Sollte es sich nur eine familienhafte Mitarbeit handeln, kommt keine Sozialversicherungspflicht zustande.
S. http://sozialversicherung-kompetent.de/2007121743/krankenversicherung/versicherungsrecht-gkv/versichertenstatus-von-beschaeftigten-kindern