Nicht der Treuhänder befindet sich in der Wohlverhaltensphase, sondern der Schuldner. Es unterliegt ihren Pflichten, den jeweils pfändbaren Betrag ihrer Einkünfte auf das Anderkonto des Treuhänder zu entrichten. Dies wird in der Regel direkt vom Arbeitgeber erledigt oder sie überweisen jeweils monatlich und unter Beleg ( Gehalts/Lohnabrechnung) den pfändbaren Teil ihrer Einkünfte.

Der Schulder selber ist dazu verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Gehalts/Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate an den Treuhänder zu übersenden. Der Schuldner ist ebenfalls dazu verpflichtet, unter Angabe der Kontoverbindung des Treuhänders, die jährliche Lohsteuererklärung abzugeben.

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