Jeder der beiden Elternteile hat Anspruch auf Elternzeit unabhängig von einander. Wenn du die Elternzeit rechtzeitig beantragst (spätestens 7 Wochen vor Beginn), kann dir der Arbeitnehmer die Elternzeit fast nicht verweigern.

Anders ist es beim Elterngeld: Hier muss bei beiden durch die Elternzeit eine Einkommenseinbuße vorliegen, erst dann bekommt man den 13.+14. Monat zusätzlich. Wenn ich mich recht erinnere.

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Nebentätigkeit anzeigen schadet ja nichts.

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Du bist verpflichtet, die Nebentätigkeit dem AG anzuzeigen. Er kann sie Dir nur versagen, wenn du Arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Außerdem darfst du natürlich keine Nebentätigkeit bei der Konkurrenz haben.

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Hallo, wenn Du angestellt bist, musst Du die Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anzeigen.

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Hallo, da es keine tarifliche Gehaltserhöhung ist, hast du keinen Anspruch drauf. Aber ich würde den Chef einfach drauf ansprechen, mehr als ein nein riskierst du ja nicht.

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Ich schließe mich SumSum076 an, Du musst Dich für die ersten zwei Jahre fest legen.

Falls Du in Vollzeit arbeitest, könntest Du evtl. eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit (bis zu 30 Wochenstunden sind möglich) beantragen, wäre das vllt. eine Lösung?

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Der Urlaub darf keinesfalls verloren gehen.

Allerdings kann es sein, dass dieser umgerechnet wird: Wenn du bisher in einer 5-Tage-Woche gearbeitet hast und nach der Elternzeit in einer 3-Tage-Woche wieder anfängst, kann es passieren, dass der Urlaub gekürzt wird (Kommt drauf an, wie dein Arbeitgeber das handhabt)

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Zuerst müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein: Der Vater kann Elternzeit nehmen, wenn das Kind während diesen Zeitraums im gleichen Haushalt lebt und er das Kind selbst betreut und erzieht.

Wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, benötigt der Vater ihre Zustimmung, dann ist es möglich.

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Sry für die wenigen Details, kenn mich leider kein bisschen aus zum Thema Steuern. Und bin neu in dem Forum.

Das kann sein, dass die Lohnsteuer vom AG einfach falsch angegeben wurde. Allerdings laut Programm hätte er Ca. 12 Euro zurück bekommen (was sich natürlich nicht lohnt).

Oder der Bescheid ist fehlerhaft, das mit der Rücknahme wusste ich nicht, werdens mal versuchen.

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Ab Beginn des neunten Lebensmonats des Kindes können Sie(für die Zeit im Anschluss an das Elterngeld)das Landeserziehungsgeld beantragen, wenn Sie nicht für mehr als 30 Std. die Woche erwerbstätig sind.

Viele Grüße

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Hallo!

Anspruch auf Elterngeld hat jeder, der - seinen Wohnsitz in Deutschland hat - mit seinem Kind in einem Haushalt lebt - es selbst betreut und erzieht - während des Bezugszeitraumes von EG keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (bis zu 30 Std./ Woche)

Wenn ihr diese Voraussetzungen erfüllt, habt ihr auf jeden Fall Anspruch auf den Mindestbetrag von 300,- Euro mntl.!

Viele Grüße! ;)

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