§4 Allgemeine Steuerermäßigung
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGV II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleich stehenden Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.