Sorry, in der Fragestellung hat sich ein Fehler eingeschlichen. Es muss natürlich heißen "obwohl der Marktpreis HÖHER ist als der Eröffnungspreis". Lässt sich das noch editieren? Sieht leider nicht so aus...
Sind also alle Kurs hier Kassa-Kurse? http://www.onvista.de/
Auch Währungspaare sind keine Futures?
Okay, ich seh schon, das geht alles in eine Richtung, die bei der Frage nicht intendiert war. Es ging mir eher um ein mathematisches Dilemma, als um ein partnerschaftliches oder rechtliches Problem.
Antwort 1: 2,50 Euro Person A hat bereits 50% des Gesamtbetrages eingezahlt. Also braucht sie auch nur das wieder aufzufüllen, was sie vom Anteil der Person B entnommen hat.
Antwort 2: 5 Euro Beispielantwort: Beide Personen zahlen 100 Euro ein. Person hebt sich nun 50 Euro zu privaten Zwecken ab. Es wird danach aber eine gemeinsamen Ausgabe in Höhe von 200 Euro getätigt. Natürlich muss Person A die kompletten, fehlenden 50 Euro in die gemeinsame Kasse legen.
Keine AGB, kein Klauseln. Hier geht es um reine Logik und Mathematik.
Die Anwort der Berliner Volksbank:
"Da es sich hierbei um eine Beteiligung und nicht um eine Geldanlage im klassischen Sinne handelt, sind gewisse Formalitäten unabdingbar. Sie sind zum 31 .12.2010 als Mitglied ausgeschieden und aus der Mitgliederliste ausgetragen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Sie am Unternehmen und damit am Gewinn oder ggfs. am Verlust beteiligt. Gemäß S 10 (2) der Satzung und Wahlord- nung der Berliner Volksbank eG haben Sie als ausscheidendes Mitglied Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens; darüber hinaus jedoch keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft.
Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss, den die Vertreterversammlung beschließt, maßgebend. Gemäß g 73 GenG und g 35 unserer Satzung muss die Vertreterversammlung innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres stattfinden. Erst danach kann die Auszahlung erfolgen. Die diesjährige Vertreterversamm lung findet am 23.05.2011 statt.
Ein Anspruch auf Verzinsung des Auseinandersetzungsguthabens für den Zeitraum ab Wirksamkeit der Kündigung, d.h. ab dem 01.01.2011 bis zur Auszahlung unmittelbar nach der Vertreterver- sammlung besteht aufgrund der genannten gesetzlichen und satzungsmäßigen Festlegungen nicht."
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtens ist. Die Höhe der Beteiligung ist klar, dafür muss man das Geld kein halbes Jahr zurückhalten. Dass die Dividenden erst nach der HV ausgezahlt werden, ist klar.