4 Jahre nach Zahlung der Zulage, wobei ich gestehen muss, dass ich nicht weiß, ab wann die Zeit genau zählt; ob vom Datum der Zulagenzahlung oder mit Zugang der Bestätigung nach § 92 (letzteres ist wahrscheinlicher).

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Bei einer schädlichen Auflösung werden immer Zulagen und Steuervorteile zurückgefordert. Auflösungskosten fallen je nach Institut an. Bei Versicherungen können diese sehr hoch sein, da gerade in den ersten Jahren überdurchschnittlich Verwaltungskosten anfallen. Einfach den Anbieter fragen.

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Ein Antrag zur Festsetzung der Zulage wird dann gemacht, wenn durch einen Fehler Zulage zum Teil oder auch ganz zurückgefordert worden ist. Dies erkennt man anhand der Bescheinigung nach § 92, die es Anfang des Jahres vom Anbieter gibt.

Den Antrag auf Festsetzung macht man über den Anbieter. Zu empfehlen ist, dass dies beim persönlichen Gespräch mit dem Berater erfolgt. Die Frist: 1 Jahr nach Zugang der Mitteilung.

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Für Ihre Tochter kann das evtl. in Frage kommen, denn:

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2011 im Rahmen eines Gesetzentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen eine deutliche Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der Riester-Rente beschlossen: Folge des Entwurfes: Alle, die in der Vergangenheit irrtümlicher Weise angenommen haben, mittelbar zulageberechtigt zu sein, tatsächlich aber unmittelbar zulageberechtigt waren, dürfen, wenn es zu der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzesänderung kommt, für diese Vergangenheit die betreffenden Beiträge nachzahlen. Das Verfahren wird völlig unbürokratisch ablaufen. Betroffene Riester-Anleger müssen lediglich: • die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und • ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird dann automatisch die zurückgeforderte Zulage auf den Riester-Vertrag des Betroffenen zurückzahlen.

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Der Eintrag auf dem Zulagenantrag bezieht sich immer auf die Vergangenheit; es wird die Zulage für das abgelaufene oder/und das davor liegende Jahr beantragt.

Die erforderliche Höhe der Zahlungen richtet sich jedoch nach dem Einkommen des Jahres vor der Sparleistung (bei Land- u. Forstwirten u.ä. sogar das Vorvorjahr). Aus diesem Grunde sollte jeder Sparer/VN am Anfang eines jeden Jahres seinen erforderlichen Sparbetrag ausrechnen (lassen).

Da auch noch viele andere Faktoren eine Rolle spielen (z.B. Nachwuchs, Wechsel in den/aus dem Beamtenstatus, bei Bezug von Kranken-, AL-Geld und anderen Fällen), ist der jährliche Kontakt mit dem(r) Berater(in) jedem ans Herz zu legen.

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Für einen stillgelegten Vertrag gibt es i.d.R. keine Zulage mehr. Meinst du evtl. das Jahr, in dem sich die Verträge überschnitten haben? Grundsätzlich können Zulagen für zwei Verträge beantragt werden; die Zulagen werden dann entsprechend der Einzahlungen von der Zulagenstelle (ZfA) aufgeteilt.

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Die Antwort von "MadRampage" ist o.K., hinzuzufügen ist nur, dass es wichtig ist, die Geburt der Rentenversicherung anzuzeigen, da es ansonsten später Komplikationen geben kann.

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