Hallo Forum, besten Dank für Eure Antworten, auch wenn Sie teilweise widersprüchlich sind: Sinngemäß schreibt der Eine, dass in meinem Fall wohl Vorfälligkeit zu berappen sei. Ein anderer schreibt sinngemäß, dass ich, da ich die Option "10%" gewissermaßen käuflich erworben habe, ohne weitere "Strafen" auf 0 tilgen kann. Gibt es die eine richtige Antwort? Weitere Info: Ich darf lt. Vertrag flexibel zwischen 1-10% tilgen. Ich darf zusätzlich jährlich eine Sonderzahlung leisten.

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Der Steuergesetzgeber hat rückwirkend zum 1.1.2006 beschlossen, aus fiskalischen Gründen den vollen Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten abzuschaffen. Damit fallen Steuerberatungskosten, die NICHT BERUFLICH veranlasst sind, in der Steuererklärung unter den Tisch!

So ist die Rechtslage seit 2006

Kein Abzug: Das betrifft die »privat« veranlassten Steuerberatungskosten, die sich keiner Einkunftsart zuordnen lassen.

Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben: Das betrifft die »beruflich« veranlassten Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Einkünften oder betrieblichen Steuern.

Das Abzugsverbot für private Kosten gilt für natürliche Personen, nicht aber für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs), für die es keine »Privatsphäre« gibt.

Privat veranlasste Steuerberatungskosten betreffen die steuerlichen Bereiche, die im Mantelbogen, in den Anlagen Kind, U, Unterhalt, Vorsorgeaufwand und AV erfasst werden, ferner die Steuerveranlagung und den Steuertarif. Ob Sie sich also zum Beispiel über die Freibeträge für Kinder, die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungenden, den Abzug Ihrer Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben oder Ihrer Unterstützungsleistungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sowie über die optimale Ehegattenveranlagung informieren oder beraten lassen, ist seit 2006 Ihre Privatsache (BMF-Schreiben vom 21.12.2007, DStR 2008 S. 50 Rz. 5). Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Kosten für das Ausfüllen der Steuerformulare, ausgenommen die Anlage EÜR.

Zu Ihrem privaten Bereich zählt die Finanzverwaltung auch Beratungskosten in Verbindung mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer, auch bei Betriebsvermögen. Der Bundesfinanzhof hat das Abzugsverbot für private Steuerberatungskosten als Sonderausgaben für verfassungsgemäß erklärt (BFH-Urteil vom 4.2.2010, X R 10/08, BStBl. 2010 II S. 617). Dazu ist aber noch eine weitere Revision anhängig (Az. X R 10/10).

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