Antwort
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte die erwerbstätig sind erhalten den Freibetrag nach § 11 b SGB 2 von 100 Euro auf ihr Einkommen. Ist jemand nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen nach dem SGB 2, kommt dieser Freibetrag auch nicht in Betracht. Das betrifft dann auch den Lottogewinn nicht.