Nein. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann die Bank zwar die Kreditvergabe verweigern, wenn eine Einwilligung in die Besichtigung nicht erklärt wird. Nach Kreditvergabe (und hier ging es um eine "laufende Finanzierung") kann der Betroffene von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, da hier die höchstpersönliche Lebenssphäre betroffen ist (siehe Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung) und nur bei Zahlungsverzug eine Kündigung nach §§ 498, 499 BGB möglich ist.
Aufgrund der Vertragsfreiheit kann die Bank zwar die Kreditvergabe verweigern, wenn eine Einwilligung in die Besichtigung nicht erklärt wird. Nach Kreditvergabe (und hier ging es um eine "laufende Finanzierung") kann der Betroffene von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, da hier die höchstpersönliche Lebenssphäre betroffen ist (siehe Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung) und nur bei Zahlungsverzug eine Kündigung nach §§ 498, 499 BGB möglich ist.
Die Banken sind bankenrechtlich zwar gehalten eine Innenbewertung vorzunehmen. Damit korrespondieren aber keine entsprechenden Verpflichtungen für den Kreditnehmer im Darlehensvertragsrecht nach dem BGB, welches für Bank und Darlehensnehmer gilt.
Aufgrund der Vertragsfreiheit kann die Bank zwar die Kreditvergabe verweigern, wenn eine Einwilligung in die Besichtigung nicht erklärt wird. Nach Kreditvergabe (und hier ging es ja nach der Fragestellung um eine "laufende Finanzierung") kann der Betroffene von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, da hier die höchstpersönliche Lebenssphäre betroffen ist (siehe Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung) und nur bei Zahlungsverzug eine Kündigung des Darlehens nach §§ 498, 499 BGB möglich ist.